MANN bey diesen obwaltenden so theuren, als gcwinnlosen Zeiten die Klagdten sich immerdar ver-
mehren, daß die Müller weder den Z2.tm Articul des Hochfürftl. Land-Mandats, noch eine, was in diesem nicht be-
griffen , gutgchcijjcne Landes-Uebung beobachten/ und dernnach von denen zu mahlen habenden Früchten so wohl denen Becken / welche allerdings nichtohne Fug die Schuld auf selbe legen wollen, als anderen Aigenthümeren, darunter öffters sich sehr bedürfftige Leuth befinden, das behörige nicht abgeben, son-Hern nach aigner Willkuhr den Mahler-Lohn vergrößeren; überhtn von Grüschen und Lim, so viel ihnen gefällig, von der Abschöpffeten, und dergleichen abergar alles für sich behalten, auch sie, und die Ihrige mit Annetzung des Mehl, und Muoses, besonders die Mahlknecht in Machung der Taubenkost ohnerlaubter Dingen List undGefährden treiben, so fort einige von den Mülleren mit Hindanseßung ihrer Schuldigkeit, und Verletzung ihres Gewissens bey Noth-und Hungers-Zeiten die Leuthe nicht wenigdrucken thäten; als wird hiemit diesem so sträflichen, als gewinnsüchtigen Beginnen Inhalt zu thun von hoher Obrigkeits wegen verordnet, und gebotten :
Erstens : Ein fleissig-und genaues Aufsehen aufsammentliche Müller zu tragen, damit dieselbe attforderest sich mit dem im Land-Mandat ihnen ausgeworffenen Lohn begnügen,ein mehreres nicht nemmen, sondern das gebührende in Maaß, und Gewicht jedem Aigenthümer, und Becken zustellen, auch von Lim, Grüschen, Spreuel, Ausrädeten,
Abschöpffeten, und dergleichen über jenes, was ihnen hierinnen nachstehend bestimmet ist, nichts vorenthalten. Massen
Zweytens: Sofern einer hierwider handlete, oder gar auf List, Betrug, und Gefährden, seye es mit Annetzung des Mehl-oder Muoses, ald auf eine andere Weiß, wie esimmer seyn möchte, sich betretten liesse, daß ein solcher anderen zum Exempel nebst Ersetzung des Schadens an Leib, Ehr und Guth, je nach Gestalt seines Verbrechens, mit allerSchärpfe abgestrafet werde. Und sollen demnach .
Drittens: Die Müller von denen Italienischen Früchten mit einem Zug gemahlen wenigstens von einem jeden Viertel 21. Pfund, und also von einem Wyler Viertel 26. ein halbPfund gutes Mehl geben, wie ein solches daß unterm 29. Ienner diß Jahr publicierte Hochfürstl. Mandat gebietet, und auch der Grüschen halber sich diesemnach verhalten, be-sonders aber von dem Roggen, oder dem darauß gemachten Muoß den ordentlichen Betreff gewüssenhafft, ohne alle Gefährde aushändigen, und erstatten. Belangend dannVierttens : Die Neichs-Frucht, haben die Müller zu Handhabung der unterm 2/.ten Wintermonat 1770. ausgegangenen Hochobrigkeitlichen Becken-Ownung ohne alles Entschul-digen, oder einigen Vorwand, von denen in dieser Ordnung bemerckten Gattungen Mehls selbes solcher gestalten in dem Gewicht auszulifferen, daß die Becken die auf das viertelKernen bestimmte Pftrnd Brod herauß dachen, und somit auch andere Aigenthümer, von welchen ihre aigene Früchten zum Haußgebrauch in die Mühle abgefasset werden, bestehenmögen. Anbey aber die Müller verbunden seyn vom Muth Kernen ein Viertel, und von dem Malter Veesen 1. und ein halb Viertel Grüscben, hingegen von dem Muth, oder MalterHaaber nach dessen Gütte das behörige Muoßmehl, ohne hinderhalt', ald List sauber und rein; an Lim aber wenigstens, so fehrn das Muoßmehl grob gemacht wird , vom Muthein halb Viertel; wurde es überfein seyn, z. Vierling, und vom Malter Haaber, wann das Muoßmehl grob ist, 2. Viertel, wäre solches hingegen zart, z. Viertel, nebst denen vonVeesen und Haaber fallenden Spreuel schuldiger dingen manniglichen zuzustellen, doch daß in Machung des Lims keine Gefährden gebraucht, noch fomrer jemahlen mit Staub-Schwindel, ald anderem, viel weniger einige Gattungen Früchten, Mehl oder Muoß mit derlei) Sachen bey Vermeidung hoher Straff vermischet, noch surderhin die Grüschen,und Lim überhaupt und zusammen, wie bis anhin bey etwelchen Mülleren beschehen, in Standen geschüttet, und alsdann nur jedem etwas beylaufftg, und ohngefahr per Pauschgegeben werden. Nicht minder . ^ ^ ^ ^ ^ ^
Fünftens: In Ansicht der Ausrölleten, Abschöpffeten, und dergleichen, sollen die Müller sich nach Ehr und Gewissen betragen, nicht gleich alles sur sich behalten, sonderndenen Aigenthümeren, deren Sach es ist, zu ihrem Gutten mit Mahlen, und Thören verwenden, und zukommen lassen. Besonders aber , ^ ^ ^
Gechstens: Zu Abhelffung der vielfältig eingekommenen Klägdten, die in der That auch mehr als wohl gegründet seynd, sollen die Müller bey Vermeidung hoher Straff ihrenMahlknechten keine Taubenkost für sich zu machen erlauben, oder statt des Lohns ein solches zu thuen überlassen, als wodurch dieselben zu grossen Gefährden, uno Bernrgen verleithet,somit aber die Aigenthümer an dem Ihrigen verkürzet werden, sondern die Müller sollen selben den behörigen Lohn an Gelt bezahlen, und beynebens, zu au oeyen Allerer BefolgungGiebendens: So wohl die Meister, als ihre Mahlkneckt ohnverschoben, auch diese letstere jederzeit, da sie den Dienst antretten, änderst selbe hatten m oenen Hochfürstl. Lan-den den Eyd schon einmahlen abgelegt, auf obige Puncten, und den Innhalt des Z2.ten Artikels Hochfürstl. Land-Mandats, künfftig aber bey Metlug oeyen Berlefung beeydigetwerden»
Achtens: Gleichwie die Müller in Nemmung des Bleüwer-Lohns eine Uebermaß gebraucht, und von denen Boosen mehr dann grosse Halbling genommen; als sollen selbe sichmit 2. ordinari kleinen begnügen, widrigenfahls sie auf dessen Überschreitung, und standhafft sich zeigende Klagdten zu gemessener Straff zu ziehen waren.
Neuntens, Wird es aus seinen besondern Ursachen wegen Machung des Muoßmehls eben so wohl, als in betreff anderer Früchten des ferneren bey oemmi Hochfürstl. Land-Mandat ausgesetzten Lohn belassen, so daß derselbe in Natura, und nicht an Gelt bezogen werden solle, es wäre dann sach, daß eine hohe Obrigkeit aus eryevnchen Ursachen inAu-kunfft solches zu gestatten bewogen wurde. Letstlichen und , - . ^
Zehendtens: Weilen man sich mcht ohne Grund zu beschwuren, und zu beklagen hat, daß viele Möller all zu kostbahre Pferdt anschaffen, auch oft erner bis 8. c b. Schweman die Mästung nemme, benebst noch vieles Geflügel, als Tauben, Gänß, Aenten, und allerhand Gattung Hüener haben, all diese Thier aber, denen emgekolnenen Klagdten nach,zur Beschward und Abbruch der von denen Gottshauß Leuthen in die Mühlenen gebenden Früchten unterhalten wurden, und eben darumen die Müller denen Becken auch das be-hänge Mehl nicht lifferen könten, und zu allerhand Gefährden, und stofflichen Schritten veranlasset werden; Als wird hiemit denen Mülleren alles Ernsts gebotten, das selbesich mit mittelmäßig koftbahren Pferdten versehen, mehrers c k. Schwein nicht mästen, als sie für ihre Haußhaltung benöthiget seynd, änderst sie wurden ein solches von ihren ai-genen in die Mühle erkaufften - und nicht von Frömbden dahin zum mahlen kommenden Früchten thun können, beynebens an Tauben, Hennen, und anderem Geflügel keine Ueber-maß haben, die Obrigkeiten aber aller Orten in denen Hochfürstl. Landen hierumen vest obhalten, und daß deme, und all obigen nachgelebet werde, ein genaues Aufsehen tragensollen.
Decretiert zu männiglichem Wissen, und öffentlicher Verlesung; urkundlich des hierfür gedruckten Fürstl. grösseren Kanzler- - Secret - Insigills. Stifft St. Gallen den ro.tenMay Anno 1771.