160 Das dritte Hauptstück.
Seynd die Erben schuldig selbeszu entrichten?
Ja: Wenn der Verstorbene etwasGeld, oder Geldes werth verlobt hät-te; wenvs aber nur Bethen, oderWakfahrten wären, seynd die Crbenzwar nicht schuldig solches zu verrich-ten ; thun aber des Verstorbenen Seelgroßen Nutzen, wenn sie dieselbe ver-richten.
Soll man auch Gelübde thun?
Nickt leickt ohne Vorwissen desBeichtvaters, besonders in schwerenSuchen.
Die 24. Kinderlehre.
Dorr dem dritten Gebothe
Gottes.
lMelches ist da^ dritte Geboth?
<JYt sollst Sonn-und Fryrrta'ge heie'S ligen.
XVae gebiethst dieß Geboth?
Wae gebiethst dieß Geboth?Daß rott an Sonn # und F yertägenGott recht dienen sollen; weil sichGott, fürnehmlich diese Täg zu seinerEhre vorbehalten hat. Wie