> Die 2z. Rinderlehr. 159
larr bärste es auch einer nicht halten/ wann. erS schon mit einem Schwur verlobt. hätte.
Wann einer ein Gelübd thatte / daßste/ er heyrakhen wolle?
Ein solches Gelübd gilt nicht; wannlle- Man etwas Guts verspricht / so mußihr- es besser seyn / als dessen Wiederspih!/Und muß nichts verhinderen / was bes-n? ser ist / als das Versprochene sechsten/rr / sonst nihmt GOtt das Gelübd nicht an.st / Soll man die Gelübdee halten ?
Ja: Und zwar in grossen Sachenvey einer Lodsünd.
Ist es ein Sund / sie lang anf-icht schieben?
v / Ja: Und zwar je länger !je grösserjcht die Sünd wird. Wann du etwas ver-ab- lobt hast/ so verweile nicht/ es zu hal,^ tkn. Eccles z. v. z.
Wann emer stuxb/ Und hätte seift»eh Gelübd nicht ausgericht ^
uns > Der könnte nicht ehender in Himelhu- kommen/ biß es eintweders ausge-richt / oder im Fegfeur abgebüßt wä-n ? re/ wann er es nicht durch guten Wil-
d / lenz Reu/ und Leyd/ oder sonsten im
und Jede» dgrvon absolviert worden,f- SeyvdS