Die klösterliche Distiplin. Z r>
so grossen Gottlosigkeit meide als einhochstotziger Abgrund der Hollen/ undals den Weeg / welcher zur Hollenhinunder führet.
Deßwegen legt^ugullinusdiseStrasf darauf:(L) Wann jemand eine Sach / dieihm gegeben worden / verbirget / dersolle als ein Dieb geachtet werden.
Dlsem stimmet bey ttußO z 8. ViQors: (r)
Ein Bruder der eine ihme gegebneSach heimblrch behaltet / der vertrittin der Kirchen die Stell Judas deßVerräthers/ und Mörders/ der einDieb wäre/und vil Beütel hatte/da-hin er das jenige / was dem HErrenzugeschickt wurde/tragte/und verbärge.Derohalben verordn« dei-Heil keneöiKus unserGefairgeber: (>f) Wann aber einer er-funden wird / daß er sich in disemschändlichen Laster belustigte / soll erzum ersten und andernmahl ermähntwerden / wann er sich aber nicht ver-besseret/solle er der Klösterlichen Züch-tigung/ich füge bey/auch der Kirchen»Straff underworffen seyn.
(l) Pabst Innocencius der Dritte verordn«
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