Buch 
Die Clösterliche Disciplin in kurtzem Begriff auss den Regeln, und Geistlichen Lehren der H.H. Vättern / in Lateinischer Sprach zusammen gezogen durch R.P. Amandum Krenner von Lambach, Ord. S. Benedicti jetzund aber in Teütscher vorgestellt von R.P. Henrico Hegner Priestern dess Hochlöbl. Gottshauss Wettingen, dess exempten Cistertienser-Ordens, der zeit Beichtigern dess Hochwürdigen Gottshauss Magdenaw
Entstehung
Seite
39
JPEG-Download
 

Die klösterliche Distiplin. Z r>

so grossen Gottlosigkeit meide als einhochstotziger Abgrund der Hollen/ undals den Weeg / welcher zur Hollenhinunder führet.

Deßwegen legt^ugullinusdiseStrasf darauf:(L) Wann jemand eine Sach / dieihm gegeben worden / verbirget / dersolle als ein Dieb geachtet werden.

Dlsem stimmet bey ttußO z 8. ViQors: (r)

Ein Bruder der eine ihme gegebneSach heimblrch behaltet / der vertrittin der Kirchen die Stell Judas deßVerräthers/ und Mörders/ der einDieb wäre/und vil Beütel hatte/da-hin er das jenige / was dem HErrenzugeschickt wurde/tragte/und verbärge.Derohalben verordn« dei-Heil keneöiKus unserGefairgeber: (>f) Wann aber einer er-funden wird / daß er sich in disemschändlichen Laster belustigte / soll erzum ersten und andernmahl ermähntwerden / wann er sich aber nicht ver-besseret/solle er der Klösterlichen Züch-tigung/ich füge bey/auch der Kirchen»Straff underworffen seyn.

(l) Pabst Innocencius der Dritte verordn«

E 4 dist