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Die Clösterliche Disciplin in kurtzem Begriff auss den Regeln, und Geistlichen Lehren der H.H. Vättern / in Lateinischer Sprach zusammen gezogen durch R.P. Amandum Krenner von Lambach, Ord. S. Benedicti jetzund aber in Teütscher vorgestellt von R.P. Henrico Hegner Priestern dess Hochlöbl. Gottshauss Wettingen, dess exempten Cistertienser-Ordens, der zeit Beichtigern dess Hochwürdigen Gottshauss Magdenaw
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147
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Die Clösterliche Disciplin» 147

muß der Noviß eine fünfffachte Per-

son/Wie der A''bt pinupkius lehret/ vertrete

Len/ nemblich die Persohn eines Ge-creützigten/ eines Gehörlosen/ einesStummen/eines Blinden / und einesThoren. Vnd damit er dlse Stell wohl ver-Mkke/ thut L 386 LNU 8 ihn darinn underweisenkund es ihmc erklären. (-)

Ein Gecreützigter kan nicht nachseinem Willen die Glieder bewegen/

also müssen wir unsern Willen nicht nach demjemgen/was »ne angenehm ist/ und belustiget/sonder nach dem Gesay deß HTrren / wie es uns'verbindlich gemacher / brauchen. Dnd gleich wie«n Gecrcniiigkcr nicht mehr das Gegenwärtigebetrachret/oder an seine Anmuchungen gedencker/sonder allein den Todt vor Augen hat / und dorr,hin seines Herzens Aug voran schicket / wohin eralsbald zu kommen nicht zweiffret / also sollen diemir der Forchr deß HLrren Gecreuyigke ihrenfleischlichen Sünden / und deren Anfänge abge-storben fern/ und ihre Augen dahin verwenden/wohin sie hoffen / daß sie augenblicklich abscheidenwerden.

Der Novitz muß Gehörloß seyn / daß er mit

dem Propheten sage: (/>) Ich aber warwie ein Tauber / und ich bin wordenwie ein Mensch/der nicht höret. Wcl,

K 2 ehe«