204 Die klösterliche Disciplin.
heimblich abstraften. Man muß dasjenige öffentlich züchtigen/was öffent-lich schadiget/damit derselbe durch öf-fentliche Straft geheylet werde/ unddie jenige verbesseret/welche denselbenim Bösen nachfolgen wollen.
Die heimbliche Fahler muß manheimblich abstraften / damit/ in demedle Seel gesund gemachet wird / dergute Nahm nicht Schaden leyde. DieEhr und guten Nahmen verliehren/istnichts anders/ als allen Rechten undEhren »Aembtern absterben/ und un-fähig werden. Ein jeder Neligioßhat der Welt abgesagt / niemand derEhr. Das Gewissen/ und der guteNahm ist eine sehr zarte Sach / bey-den wird leichtlich ein Fleck angehenckt.Die Mackel deß Gewissens werdendurch dieBußzaher abgewaschen/denangehenckten Fleck deß guten Nah-mens aber behalten die Menschen inderGedachtnuß zurSchand. Josephhat ein fürtreffliches Urtheil/und An-zeigung der Bescheidenheit an Taggeben/da er seine Bruder umbfangen/