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Gütlicher Vertrag des Fürstlichen Stifts St. Gallen mit desselbigen Angehörigen, und Gottshaus-Leuten der alten Landschaft aufgericht, und angenommen den 23. Wintermonat 1795
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Den Flachs-oder Werchzehenten aber» solle jede Gemeinde sam-me»thaft,nach gewöhnlicher Taxe, jährlich abführen können, und demStifte durch den Vorgesetzten, oder Seckelmeister unentgeldlich einhän-digen.

Der Neubruch, oder Neugreüth wird, nach Maaßgaabe der Um-stände, auf fünf Jahre vom Zehenten befreyet. Unter dem Neudru-cke, oder Neugreüth aber, ist nur -»verstehen, wenn Holzboden, over an-dere öde Plätze, die zuvor keinen Nutzen getragen, urbar gemacht, undangebauet werden. Wofern aber, in einem nicht zehentbaren Hofe oderGut,Neugereüth sollte gemacht werden, solle diese- ebenfalls zehent freyseyn.

Den Heuzehenten in Natura» heben Wir ebenmäßig aus Gnadenauf, und sollen für das Iauchert, jährlich 24. Kr. festgesetzt seyn. Fürdas Wylcr, und Romanshorner Amt aber 18. Kr. jährlich; (indemVerstände) so lang der Boden Heuwachs bleibt.

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Bey Käufen und Täuschen solle, wie bis anhin» der Ehrfchatzbezahlt werden ; wie solcher nach jeder Gemeinde- Uebung gegeben wor-den : hätte aber eine Gemeinde wider die andere eine billige Einwen-dung ; solle die Sache mit Recht ausgemacht werden. Bey Tauschensolle nur die Aufgabe verehrschatzet werden. Bey Reukäufen wird demReufälligen Zeit bis zur Oeffnung» oder Angab des ÄaufeS gelassen-

Da- Holz vom Stock, Häuser und Gebäude bleiben in Zukunftohne Ehrfchatz, so wie auch die Turben; doch wenn ein Kauf, oderTausch von Turben» oder Holz und Boden geschieht» muß sowohl vomTurben, als Holz und Boden, der Ehrfchatz bezahlt werden. In großenund wichtigen Holzverkäufen» solle der Verkäufer verbunden seyn, selbeder Obrigkeit anzuzeigen, welche dann besorgen wird, Paß dadurch keinHolzmangel in dem Lande entstehe.

Die Auslösungen der Töchteren, werden nicht anders verehrscha-tzet, als nach der Summa der Auslöjung, und nicht nach der Schätzung.

Wenn ein Sohn» oder mehrere ein Gut erben, so mit Schuldenbeladen ist, wird der Ehrfchatz nicht bezahlt, als mit vorgegangenemAbzug der Schulden. Dieses versteht sich aber nur in Erbfällen undAuslösungen.

Sollte sich auch ergeben, daß, wenn einer, oder mehrere Söhnevorhanden, und das Erbtheil hinlänglich wäre, der Schwester, oder denSchwestern ihren Amheil aus den Kapitalien zu bezahlen» wird vondiesem den Schwestern aus Kapitalien zugetheilten Erbtheile, weder

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