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Gütlicher Vertrag des Fürstlichen Stifts St. Gallen mit desselbigen Angehörigen, und Gottshaus-Leuten der alten Landschaft aufgericht, und angenommen den 23. Wintermonat 1795
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i. und 2.

z^n Ansehung des Falls, und der Faßnachthennen, bewilligen Wirdie gänzliche Auslösung von selben» durch eine mäßige Summavon 135720. Gujven. .

Z.,

Die Copukations, Scheine sollen in Zukunft nur in dem Fallestatt haben; wenn nämlich ein Gottöhausmarm eine fremde Person Heu-rathet, solle dieser von dem Vorgesetzten des Orts einen Schein haben»und bey dem Eide anloben» daß genannte Person 200. fl. besitze; üb-rige Gottshauslcute aber sollen von dem Copulations-Scheine beftey-et seyn.

4 .

Wegen avzubeschwerlicher Abstattung der Lehengebühr» machenWir folgende Einrichtung:

i. Solle in Zukunft jede Gemeinde ihre Handlehen durch ihren

Vorgesetzten "nd den Ertrag der Lehen-

Kammer unentgeltich einhändigen. Wenn aber eine Gemein-de nur ihre Handlehen durch doppeltes Kapital auslösen will,wird ihr solches gestattet.

II. Auch bey einer General - Belchnung, solle die nämliche Weisebeobachtet werden, doch mit einer nach Billigkeit erhöhtenTaxe , es mögen die Handlehen ausgelöst, oder nicht ausge-löst sein.

5 -

Den Zehenten belangend, erlassen Wir, doch nur für Uns, und un-seres Stift» den Gottshauöleuten

I. Den Rübenzehent, wo es selben bezogen.

II. Befreyen Wir zu Gunsten der Gottshausleuten die Brachzrlg,ausgenommen, Flachs und Obst.

Die Etdäpfel, welche sonsten in großen Zehenten gehörig, lassenWir auch auf der Brachzeig frey. Doch alles ohne Gefährde undNachtheil des großen Zeheuren.

az ^ Den