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10. und n.
Wofern für das Land wieder Pensionen sollten gegeben werden,wird man solche ganz getreu dem Lande zukommen lassen, laut Briefde Anno i5Z8.
Man hat auch die Pensionen wegen Auslösung der Leibeigen-schaft» des Falles, Faßnachthennen, und andern, in Betrachrung ge-zogen.
Wegen dem Siechenhaus, wird in Zukunft das Almosen gutwil-lig ausgetheilt werden, laut Stlfrungsbrief, ohne Rücksicht der Rengion.
Jeder mag mit dem verfangenen Gut frey riehen, doch nickt anOrte» wo einer Leibeigen wird; sollte aber in Ai,s !)'i-,u ofti'H'gfN,die auö der Eidgenoßenschaft, oder anders woher, in on »Mr ck?n L indeziehen, das Gegentheil geübet werden, so forvert dar. Beste ^oeö Lan-des selbst, daß das Gegenrecht beobachtet werde.
Aber die Weibspersonen, die außer Land ziehen, oder sich aus-wärts Verheurathen, müssen den Abzug allezeit bezahlen. Das nach-füllende Gut belangend» bleibt selbes dem Abzug unterworffen. Dochzum Beweise Unsrer landesväterlichen, mildesten Gesinnungen verheißenWir jeglicher Gemeinde, in welcher der Abzug fallt, die Helfte desAbzugs; die andere Helfte aber, solle durch den Vorgesetzten her Ge-meinde , dem Stifte unentgeldlich zugestellet werden.
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Erstens, von dem Einzug » und Hintersäßgeld behalt sich da-Stift nur einen Drittheil desselben vor.
n> Erbiethet es sich» um dem Ueberdrange der Hintersäßen zusteuren, das Emzugsgeld für Fremde, und in keiner Gemein-de Unsrer alten Landschaft verbürget««, auf Verlangen derGemeinden zu erhöhen. Auch .
UI.no Wofern eine Gemeinde kein Einzug, oder Hintersäßgeldbeziehen wollte, sieht das'Stift ein solches ebenfalls nach.
IV.co Wenn eine Gemeinde, oder Gericht einen Gemeindsmannannehmen will, kann sie solches, ohne der Obrigkeit etwas zubezahlen»wohl thun; ausgenommen, ein solcher habe in der be-treffenden Gemeinde von der Herrschaft einigen Nutzen anHolz, oder andern Sachen; dieser solle mit der Obrigkeit be-
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