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Gütlicher Vertrag des Fürstlichen Stifts St. Gallen mit desselbigen Angehörigen, und Gottshaus-Leuten der alten Landschaft aufgericht, und angenommen den 23. Wintermonat 1795
Entstehung
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sonders abkommen. Die Bürgerschaft zu Rorschach muß,wie b,s anhin, wegen Annehmung emes Bürgers das ge-wöhnliche bezahlen.

r4.

Die Frauenklöster Unsrer Lande betreffend, erklären Wir Uns,baß ihnen keine neue liegende Güter mehr werden zuqelaff-n werden,ohne der Gemeinde, in der sie gelegen sind, ausdrückliche Bewilligung.

Wenn auch unser Stift in Zukunft etwas an liegenden Güte-ren kaufen» oder verkaufen würde, solle das Zugrecht nach Landes Ue-bung, nemltch dem Blut, Anstößern und Mitjinsern gestattet seyn.

In Hinsicht der Anlagen, sollen

I. Alle Häuser und Güter» so von Zeiten Abts pranciki, von^ dem Stift gekauft worden» den Gemetndö» und Kriegs An-lagen unterworfen seyn ; ausgenommen: die Häuser auf privi-legiertem Boden» auch öffentliche Gebäude» und Wohnungender Beamreken; wo keine besondere Verträge, und Ueber-kommnisse vorhanden.

II. Die Frauenklöster mögen nach ihrem Vermögen-stande ange-

legt werden.

Hl. Die Weltgeistlichen» herrschaftlichen Beamtete» undOfficierSzahlen die Anlagen von ihren eigenthümlichen Güteren, undVermögen gleich anderen.

IV. Die Waarenlager fremder Handelsleuten» item der niergenbsangeseßenen Gottshauöleulen mögen ebenfalls veranlaget wer-den.

Uebrigens sollen die Anlagen wie von jeher der obrigkeitlichenRatifkatlon unterworfen seyn.

i6.

Die von dem gnädigsten Landesherrn, zur Einrichtung beS in-ländischen Mlitairs, von den Ammännern der Gemeinden, und Kriegs-hauptlcuten zu bestellen genehmigte Kriegscommilsion, welche jede z.Jahre wieder bestärket, oder abgeändert wird» und in 2. Landsbaupt-Männeren, 2. Commissariis, 5. Majors, als nämlich 2. von Goßau,r. von Rorschach, 2. vom Landshofmeister, 2. vom Wyler, und

b r. vom