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Gütlicher Vertrag des Fürstlichen Stifts St. Gallen mit desselbigen Angehörigen, und Gottshaus-Leuten der alten Landschaft aufgericht, und angenommen den 23. Wintermonat 1795
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25.

Ein Schulmeister, wenn er von der Gemeinde erhalten wird»kann auch von den Hausvateren der Gemeinde ernamset werden» unddie Approbation solle erst nachher von Herrn Official geschehen; dochmuß der Schulmeister, wie gewöhnlich, beeidiget, und zugleich zumGlaubens - Bekenntniße angehalten werden.

Die Wahl der Meßmer, wird den Gemeinden überlassen; dochhat der Erwählte die Approbation des Herrn Oftmals vonnöthen »und muß genugsaMe Caunon leisten.

26.

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Die Besorgung und Rechnung geistlicher Güter, kann der Auf-sicht des Officiums nicht entzogen, und dem Lande nicht eingeräumtwerden; doch überläßt man die Bestellung der Kirchen, und Pfrun-Denpfleger, mit Ausnahme der incorporirten Beneficien den Gemeinden.

Die wirklichen geistlichen Stiftungen, bleiben bey den StiftMgsbriefen; zukünftige bey Verordnung des Stifters.

Sollten sich zwischen ven TemeMven Streiiiqksitsn ergeben, istin selben die Obrigkeit der ordentliche Richter. Doch bleibt eS ihnenunverwehrt, auf einen Schiedsrichter zu kompromittiern.

28.

In den unglücklichen, und traurigen Fällen, von welchen in dem40 sten Artickel Meldung geschieht, werden wie bis dahin die genaue-sten Untersuche von den Pfalzräthen gepflogen werden, und wo derConfiscationsfall eintritt, wird man von Seite des Gottshauses, wiebisher, mild verfahren.

29.

Die Bestellung der Hatschiere, kann durch die Vorsteher derGemeinde geschehen; die Ordnung und Vorschrift der Hatschiere.;«machen steht der Obrigkeit zu.

3 ->.

Wo bereits Schul < Commissionen, als wie in Rorschach sind,sollen sie ferners unter dem Präsioio des Herrn Pfarrers bestehen.

Wo keine sind, mögen die Herrn Pfarrer, mit einigen Borge,

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