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Gütlicher Vertrag des Fürstlichen Stifts St. Gallen mit desselbigen Angehörigen, und Gottshaus-Leuten der alten Landschaft aufgericht, und angenommen den 23. Wintermonat 1795
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sehten das Beste der Schulen, und der Jugend besorgen; jedoch alles ?unter der Oberaufsicht des hochwürdigen OfficiumS. s

Zr.

Die Auslösung von ledigen Anfällen, solle vor der heiligen Pro-fession um ein billiges geschehen müßen.

Wegen den Töchtern, die sich in ausländische Klöster bege-ben , läßt man es lediglich bey Beobachtung des Gegcnrechts beruhen.

Z2.

Wegen den Zunft < Libellen, läßt man es beym alten. Sollteaber von dem Lande, oder von einzelen Gemeinden, so wie vor etwelrchen Jahren, im Oberbergeramt» die Aufhebung der Zünften verlangtwerden, wird man gerne willfahren.

zz.

So sehnlich man auch beßere Anstalten, für die Armen schon ^längstens gewunschen, und noch wünschet, kann man doch keine Ein- j

richtungen, durch ein aufzunemmendes Opfer, -um Nachtheile der ,

Herrn Pfarrer gestatten. Es sollen also die Gemeinden, wegen ge-dachtem Opfer, die Pfarrherren Schadlos halten.

Z 4 .

Verjährung.

Das Stift kann seine Gesinnungen hierüber nicht deutlicher er-klären, als es w dem Proclama vom 19."» März» dieses Jahrs, vonSeiner hochfürstlichm Gnaden bereits geschehen, wo es heißt:daß Höchst Gelbe nie gesinnt waren, die geschriebenen, oder wohlhergebrachten Rechte des Landes, oder die, von höchst Dero hochseligenDorfahrerN/ erlangten Freyheiten zu schmälern, auch dieselbe» wenn isie ohne Hochstderc» Wissen, wirkliche Verminderungen erlitten hät-ten , keineswegs vorzuenthalten gedächten.

Wenn eine Gemeinde verlangt, daß keine neue Tafern, oderZapfen gestattet werden, wird man so viel möglich willfahren.

Uebrigens aber sollen die bisherigen Tafern, und Zapfengelder jlährlrch richtig bezahlt werden. !

DaS