Buch 
Gütlicher Vertrag des Fürstlichen Stifts St. Gallen mit desselbigen Angehörigen, und Gottshaus-Leuten der alten Landschaft aufgericht, und angenommen den 23. Wintermonat 1795
Entstehung
Seite
15
JPEG-Download
 

15

Das Unrgeld vom Hof Rorschach kann mit doppeltem Kapitalausgelößt werden.

z6.

Wegen Auslösung der Töchtern, so anders wohin außer kamde, in ein Kloster gehen, bleibt der Abzug. Den Töchtern aber,die außer Lande sich verheiralhen, und ihnen liegende Güter zufal-len, können diese durch »»parteyische Schätzung abgezogen werden.

37-

Ein Gut, auf welchem ein fremder Kapitalien, und selbes mitsolchen übersetzt hat, kann von einem GottshauSmann nach billigerSchätzung gezogen werden.

Z8.

Anfälle der Klostergeistlichen.

l. Was Uns anbelangt, verlangen Wir von dem, was Uns ausErbschaft zufallen würde, nichts zu beziehen.

U. Bey den Verpfändeten, muß man auf den Contract sehen,und sich nach den Bedingniffen desselben richten.

IU. Die Stipendien gehören unter die Disposition der hohen Ob-rigkeit, unter welcher seihe verbleiben sollen.

In dem hier angeführten Falle werden die alten Stiftungen im-mer wieder r>cl pigz cautss verwendet werden; die neuern aber nachWillen des Stifters.

39.

Ganze Kirchen und Gerichts - Gemeinden sollen, wie bis anbin,der Obrigkeit angezeigt werden.

40.

Die Anforderungen der Weltqeistlichen in Auffällen, bleiben beyder Ganth-Ordnung» nach jeden Amts Uebungen.

Da über die Unkosten des baslerischen Zuzugs c'e snnis 1792.und 9z. eine spccificierliche Auskunft,'dpch ohne landesherliche Rechts-Verletzung, unverlangt wird, wird solches nach Austrag der Sachezugesagt. - - .

4r.

Endlich bleiben die Land Mandaten in ihrer ^kraft, bis die Um-stände erfordern, daß selbe.von dem Landesherr« abgeändert werden.

Nun