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Gütlicher Vertrag des Fürstlichen Stifts St. Gallen mit desselbigen Angehörigen, und Gottshaus-Leuten der alten Landschaft aufgericht, und angenommen den 23. Wintermonat 1795 : sammt seinen Erläuterungen berichtiget im Heumonat 1797
(so geschehen im Stift St. Gallen, den 17.ten August 1797)
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aber die Umstände mehrere Versammlungen erforderten, so sol-W len solche von dem LandraLhobmann, jedoch mit vorhergegan-gener Anzeige an den Landesherr«, ohne einige Hinderniß aus-geschrieben werden.

§. 6 .

Der Landrath wacht und sorgt für die Aufrechthaltung derallgemeinen Rechte und Freiheiten des Landes, und der besondernGerechtsamen der Gemeinden, so wie sie in dem Vertrag voms- 3 ahr 1795. und dessen Erläuterungen vom Julio 1797. bestimmtft, und zugesichert sind.ich §- 7«

"s Klagen sich einzelne oder mehrere, daß sie wegen diesem oderin jenem vertragsmässigen Punkt; nicht aber in Sachen, welche ent-weder dem im Rapperschwetler Urtheil benammseten, oder sonstdem gewohnten Rechten unterworfen sind, beschwert seyen, unden daß ihnen der Vertrag nicht gehalten werde, so kehren sich sol-ne che mit ihrer Klage:n-

^ i.stens. An ihre Vorgesetzte, oder auch an ihre Gemeind» und dw-fe wenden sich, wenn sie die Klage gegründet finden, an die Obrigkeit, 0 -^ der an Se. hochfürstl. Gnaden. Wird nun der Klage auf eine dem Ver-M trag unnachtheilige Art abgeholfen, so ist und bleibt es eine abgethaneSache; sollte aber die Obrigkeit, oder der Landesherr der Klage nichtabhelfen, so wenden sich die Klagenden, oder auch nur ein Klagender ann- den Landrathobmann, und dieser versammelt:

^ a.tens. Den engern Landrath - Ausschuß; und wenn dieser die Klagegegründet findet, so versammelt er den Landrath. Erachtet auch dieser,daß die Klage über Verletzung des Vertrags gründlich sey, so wendet ersich von des gesammten Landes wegen an den Landesherrn, stellt Ihmls die Beschwerde vor, und verlangt Hilfe und Abschaffung der Klage,s- Vereinigt sich der Fürst mit dem Landrath, so ist die Sache eineausgemachte Sache, und es verbleibt dabey; sind aber der Landesherr undj. der Landrath ungleicher Meinung , und können sie sich nicht vereinigen ,so wird Se. hochfürstl. Gnaden innert Monatsfrist, den Rechtsstand an die^ IV. lövl. Schirmorte bringen ; falls es aber in dieser Zeit nicht geschähe,so ist der Landrath befugt, durch sich selbst diesen Rechtsstand anzusu-chen ; poch so, daß immer von den I V, iöbl. Schirmorten die Rechlsver-k Leitung vorher bestimmt wird, und die Kosten auf den unrecht habenden2 Theil fallen sollen. ^ § <>