s6
§ 8 . 1
Der geöfnete Rechtsstand wird durch den Landrath im Na- §men des Landes, zu Vermeidung der Kosten, in möglichst be-schränkter Zahl betrieben.
§. s. <
Ueber die im Streit liegende Sache steht bis zu rechtlich-oder gütlichem Austrag des Handels, die obrigkeitliche Exekuti-on still.
§. io. >
Der Landrath besorgt auch das öconomische Fach, und die (allgemeinen Landfonds ; was aber die Militair-und die von ein-zelnen Gemeinden errichtete, oder zu errichtende Fonds betritt, sobleibt es bey den Anordnungen des Vertrags. ,
Wenn Landesanlagen gemacht werden müssen, fallen solche !nach bisheriger Uebung, nach dem Mannschaftsfuß auf die Ge- !meinden, welche mit Verlegung, und Beziehung derselben ver- ,fahren nach Vertrag §.15. !
Wenn zu Errichtung oder Vermehrung eines Landfonds Anlagen ^
gemacht werden sollen, so bleibt das hochfürstl. Stift und desselben Gü-ter alle, so wie auch alle geistliche und weltliche Beamten, in demjeni-gen, was sie von Pfrund und Amtswegen besitzen, desgleichen Kirchen-Pfründen, und andere geistliche Güter von diesen Anlagen befreyt; undsind mithin zu nichts verbunden, als was der Vertrag bestimmt. <
Zu Errichtung einer Anlage ist die Zustimmung von zwey Drittelder Gemeinden erforderlich, und wenn dann die Anlage vertheilt ist, sowird die Ratifikation von Sr. hochf. Gnaden begehrt, und die Executi-on erfolgen. j
§. 12. l
Der Landseckelmeister, dessen Amt z. Fahre dauret, legt al-le Jahre, auf Montag nach dem weißen Sonntag, dem Land-rath eine specifizirte, mit Konti belegte Rechnung seiner Verwal-tung ab; und alle z. Jahre wird den Amtsgememden bey Vor-
nem-