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Gütlicher Vertrag des Fürstlichen Stifts St. Gallen mit desselbigen Angehörigen, und Gottshaus-Leuten der alten Landschaft aufgericht, und angenommen den 23. Wintermonat 1795 : sammt seinen Erläuterungen berichtiget im Heumonat 1797
(so geschehen im Stift St. Gallen, den 17.ten August 1797)
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§ 8 . 1

Der geöfnete Rechtsstand wird durch den Landrath im Na- §men des Landes, zu Vermeidung der Kosten, in möglichst be-schränkter Zahl betrieben.

§. s. <

Ueber die im Streit liegende Sache steht bis zu rechtlich-oder gütlichem Austrag des Handels, die obrigkeitliche Exekuti-on still.

§. io. >

Der Landrath besorgt auch das öconomische Fach, und die (allgemeinen Landfonds ; was aber die Militair-und die von ein-zelnen Gemeinden errichtete, oder zu errichtende Fonds betritt, sobleibt es bey den Anordnungen des Vertrags. ,

Wenn Landesanlagen gemacht werden müssen, fallen solche !nach bisheriger Uebung, nach dem Mannschaftsfuß auf die Ge- !meinden, welche mit Verlegung, und Beziehung derselben ver- ,fahren nach Vertrag §.15. !

Wenn zu Errichtung oder Vermehrung eines Landfonds Anlagen ^

gemacht werden sollen, so bleibt das hochfürstl. Stift und desselben Gü-ter alle, so wie auch alle geistliche und weltliche Beamten, in demjeni-gen, was sie von Pfrund und Amtswegen besitzen, desgleichen Kirchen-Pfründen, und andere geistliche Güter von diesen Anlagen befreyt; undsind mithin zu nichts verbunden, als was der Vertrag bestimmt. <

Zu Errichtung einer Anlage ist die Zustimmung von zwey Drittelder Gemeinden erforderlich, und wenn dann die Anlage vertheilt ist, sowird die Ratifikation von Sr. hochf. Gnaden begehrt, und die Executi-on erfolgen. j

§. 12. l

Der Landseckelmeister, dessen Amt z. Fahre dauret, legt al-le Jahre, auf Montag nach dem weißen Sonntag, dem Land-rath eine specifizirte, mit Konti belegte Rechnung seiner Verwal-tung ab; und alle z. Jahre wird den Amtsgememden bey Vor-

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