Emsidler / und Bcichtlgtt.
x.
Römischer Pabsts.
Lldieweilen auf GeyrbendeßEhrwürdigen Bruders deßLonstantzischen Bischoffs...und der geliebten Söhnen aller Ca-rholischen Eydcgnosien Uns neulichvorgebracht worden/ wie auf >^u.(koriccc glückseeliger GedächtnußUlemencis lX. unsers Vorführersschon seye bewilliget worden / daßman das Lancru sche OKicium unddie Meß von dem Diener GOttes!7licolao von Llüc Helvetischen Ein--srdleren von Undcrwalden in derRivcb / wo sein Leib ruhet / reci-tieren/ ukd halten möge. Dijekxponencett aber auß sonderbahrergegen disem Diener GOttes tra-gender andächtigen Anmurhungaller-eyffrigist begehren/ daß diseBewilligung / und Vergünstigungmehrers exrenclierc, und erweite-ret werde, wir den gottseeligenBegirden diser Lxponenkett in diserGach / so vil wir in dem Herrenkönnen / günstiglicb zu willfahrenbegierig / thun auß Rath unsererEhrwürdigen Brüderen der Heil.Römischen Rirch Lardinälen / soden H. Riechen-Gebräuchen vor-gesetzt seynd / die durch ^uQoi-irecvorberührten unsers VorführersOlcmemiz IX. bewilligte Erlaub-nnß / und Vergünstigung von ge-dachtem Diener Gidttes klticolaovon Llüe das Oikcium, oder kano-nische Zeiten zu recitieren / und dieH. Meß zuhalten / wie mans be-gehrt/ zu der gantzen Geistlichkeitaller Helvetischen Cacholische frey-en Ständen / oder EydtgnoßischenDrehen / wie auch der Stadt / undBischthum Constantz . . . auß A-postolischer ^uciorirer Rraffc ge-genwärtiger Bullen cxrenclicren /und erweikheren / rc. ^
Geben zu RoM 1671. den 26.Lepcembcn under dem Fischer-Ring.
Weilen nun durch gemeldtt zwey6ulla8 vergünstiget / daß man in derPsarrkirch der Bcgräbnuß deß nun-mehr also erklärten seeligen BruderClausen / wie auch in dem gantzenBischthum Constantz/ als wie einemCanonizierten Heiligen GOtteszu Eh-ren ein jährlichen Festag halten / Kir-chen/und Altär auf bauen/ daß H.Meß - Opffer lolemmrer > und privatimausopfferen / wie auch die CanomscheTag - Zeiten betten / und singen dörff-te/ hat der Hochwürdigste Fürst/undHerr Oäoaräus Cybo 1672. auß ge-gebner Vollmacht das OKcium, oderCanomsche Tag - Zeiten / wie auch wasdas Ambt der H. Meß anbelanget/ vondem seeligen Bruder Clausen lassen auf-setzen / Und in Druck geben / auch be»fohlen/ daß die gantze Geistlichkeitsich/was das Brevier/ undMeß-Vuchbe-trifft/ nach solchem richte. Habendcrowegen die Herreu von Underwal-den ob dem Wald sich gegen disem Für-sten durch ein den 12. rviai-ni 1672. ge-gebenes Schreiben höfstich bedancker /haben auch gemeine Catholische Eydk-gnossen durch Lucern gegen Ihr» Hoch-fürstlichen Gnaden )c>annem brancif-cum Bischoffen von Constantz wegenseiner unvertrossenen Mühe / Enffer /und Unkosten / die er gehabt in Beför-derung dises so heiligen Wercks aufdas verbündtlicheste Dancksagung ab-statten lassen.
Es wurde auch durch die Orth La-lholischen Schweitzer - Lands nicht nurdie Gedächtnuß deß seeligen BruderClausen erneueret / sonder sein Festagmit gröster Feyrlichkeit in-und äußertden Gottshausseren von Geist-undWeltlicher Obrigkeit gehalten / dessenuoch unzahlbahre lebende Zeugen vor-handen / wurde auch zu einem allge-meinen Lands-Patronen angenommenKirchen/und Capellen aufgeführt/ un-der denen allen billtch den Vorzug sollhaben die herrliche Kirch zu Sachslen/welche 1672. angefangen / allwo ge-meldte Hochfürstliche Gnaden Orcloar-äus Cylx> den ersten Stein gelegt/dasgantze vortreffliche Gebäu aber auß son-deren: Eyffer einer Gnädigen Obrig-keit ob dem Wald in wenig Jahrenvollendet worden/ rc.
Es ist zu hoffen/ daß in kurtzemvon der Römischen Kirchen dem seeli-gen Bruder Clausen noch grössere Ehr- 'Erweisung werde gestartet werden durchein öffentliche Canonizierung oder Hei-lig-Sprechung/ dise Hoffnung thun unsmachen der feurige Eyffer in Beförde-rung der Ehr des Seeligen einer ho-
Eeez hen