Erleuchtung, und Beystand, dann mit den Aeltem, Vögten,Befreundten, oder guten Freunden, die Sache und die Umstän-de klug und behutsam überlegen: Weil die Kinder im Gewis-sen verbunden sind, die Aeltern um Rath zu fragen, und ihreEinwilligung zu begehren.
v. Ein Versprechen der künftigen Ehe verpflichtet beedeTheile unter einer schweren Sünde, wenn nicht ein Theil demandern solches gutwillig nachlaßt, mit Vorwissen und Gutheißender hohen geistlichen Obrigkeit. Deßhalben sind die heimliche,und Winkel-Eheversprechen, so wie derselben Auflösung, auswichtigen Ursachen verbothen.
vi. Nach Anleitung des Kirchenraths von Trient sollendie versprochene Personen,'vor der feyerlichen Einsegnung derEhe, nicht in einem Hause wohnen.
vii. Wer sich durch ein Gelübde zur Keuschheit verbundenhat, der kann ohne gottesräuberische Sünde nicht in Ehestandtreten.
vin. Katholische sollen mit den Unkatholischen nicht heura-then; weil dieß ohne Gefahr ihrer Seligkeit, und ewigen See-len-Schaden der Kinder nicht geschehen kann.
ix. Vor der Hochzeit müssen die versprochene Personen andrey ununterbrochenen Sonn - oder Feyrtagen von ihren Pfarr-herren zur Gottesdienst - Zeit ab der Kanzel verkündet werden,und kann hierin« kein Pfarrer dispensiren. Wenn aber jemandeine Hinderniß, oder Irrung der heiligen Ehe bekannt ist, so ister unter einer schweren Sünde schuldig, solche ohne Verweilungdem Pfarrherrn des Orts anzuzeigen.
X. Die Hochzeitleute müssen bey der Zusammengebung indem Stand der Gnade Gottes seyn, damit sie der Wirkung desheiligen Sakraments der Ehe fähig gefunden werden: Deßhal-
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