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Ordo administrandi sacramenta Baptismi, Poenitentiae, sacro-sanctae Eucharistiae et extremae unctionis, celebrandique matrimonium, et exequias
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i l. Condicio. Die Ehe eines freyledigen Menschen mit einerwahr-und eigentlich leibeignen Person ist ungültig, wenn er die-se Leibeigenschaft nicht gewußt hat.

III. Vocum. Das feyrliche Gelübd der ewigen Keuschheit ineinem heiligen Ordensstand, oder eines Weltgeistlichen, machtden Menschen unfähig zu einer gültigen wahren Ehe.

I V. Concio. Die geistliche Freundschaft hat ihren Ur-sprung von den heiligen Sakramenten des Taufes, und der Fir-mung, und verhinderet die Ehe

1, Zwischen dem Taufend - oder Firmenden, und dem Getauften, undGefirmten.

2. Zwischen dem Taufend, oder Firmenden, und den Aeltern des Ge-tauft, oder gefirmten.

z. Zwischen Götti oder Gotten, und dem Getauft, oder Gefirmten.

4. Zwischen dem Götti oder Gotten, und den Aeltern des Ge-tauft-oder Gefirmten.

Folglich ist zwischen den Gevaterleuten, oder Götti und Gotten kei-ne Hinderniß der Ehe. Welcher an statt und im Namen einesandern aus dem Taufe hebet, oder bey der Firmung haltet, be-kommt keine geistliche Freundschaft.

V. Conßngmmca8 ; Bluts - Freundschaft. Diese hindert dieEhe in der graden absteigenden Linie ohne End: in der Neben-Linie bis in den vierten Grad , eingeschlossen.

VI. Crimen. Das Laster des Ehebruchs, oder der Ermor-dung des Ehemanns oder Eheweibs ist eine Hinderniß, so dieEhe ungültig macht.

i. Wenn eine verheurathete Person bey Lebszeiten des andern Ehe-conforts sich wirklich mit einem andern ehelich verspricht, oderdie Ehe ins künftig nach dem Tod des Ehemanns oder Ehe-weibs zusaget, und zugleich mit chm einen vollkommenen Ehe-bruch begehet.

2. Wenn