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Ordo administrandi sacramenta Baptismi, Poenitentiae, sacro-sanctae Eucharistiae et extremae unctionis, celebrandique matrimonium, et exequias
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eine Ehefrau nach dem Tod ihres Manns nicht heurathen einenBlutsfreund desselben bis in vierten Grad.

2. Aus verbothenem Beyschlaf ist die Hinderniß der Ehe gegen dieBlutsfreunde nur bis in zweyten Grad.

XI V. impotentia. Die Unfähigkeit zu den ehelichen Pflich-ten , macht die Ehe ungültig, wenn sie bey einem Theil vor derHochzeit war, und unaufheblich ist.

x v. Raptus. Die gewaltlMge Entführung einer widerste-henden Person, aus einem Ort in ein anders, aus Ursach siezu heurathen, verhindert die Ehe; bis sie wiederum in die Frey-heit, und an ein sichers Ort gefetzet ist.

X V I. ciandestinitas. Endlich muß cttie gültige Ehe zusamengegeben werden in Gegenwart zwey oder drey Zeugen von demeignen Pfarrherrn, oder von einem andern Priester mit desPfarrers, oder der geistlichen Obrigkeit Bewilligung und Er-laubniß, ohne diese Gegenwart der zwey Zeugen, und des eig-nen Pfarrers, oder gedachte Bewilligung ist die Ehe nichtig,und ungültig.

Es muß aber der Pfarrer des Orts seyn, wo die neue Che-leute wohnen, und nicht des Orts, wo sie gebohren worden.

Auch müssen die Zeugen zugleich gegenwärtig seyn, und Wis-sen, was geschehe, so daß sie davon eidliche Zeugnisse geben kön-nen.

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