Buch 
Kurze Darstellung des staatsrechtlichen Verhältnisses der gefürsteten Abtey St.Gallen in Helvetien zu dem deutschen Reich : mit 10 Beylagen
Entstehung
JPEG-Download
 

§. 1 .

-^'er Austrasische König Si'egbert übergab dem allemanischen Apostel und nachmahligenHeiligen Gallus einen Theil seiner Eammergüter in Helvetien zum Aufenthalt und Eigenthum.Nach dem Tod des Heiligen ward zu desselben Andenken an dem Ort seiner Zelle ein Klosteeerbaut, das Pipin ,'m I. 720 zu einer Abtey erhob. Dieses Stift nahm durch Schenkungen,Vermächtnisse, und andere Erwerbungsarten schnell an Vermögen und Ansetzn zu. Schon Carlder Große bestättigte seine Freyheiten. Ludwig der Fromme nahm die Abtey unter seinen un-mittelbaren Schuß, (s) Sie ward in der Folge zur gcfürstetcn Abtey erhoben, und erhielt nichtnur ihre Hoheits - Rechte und Herrlichkeiten von dem kaiserlichen Throne zu Lehen, (d) sonderngenoß auch alle Vorrechte der deutschen Reichsstandschaft.

s) Beylage Num. i.

k) Siehe die Urkunde Kaiser Ludwigs vom J. lZZZ in der Beylage Num. 2

§. 2 .

In diesem Verhältniß befand sich die Abtey, als der helvetische Eidgenossen - Bundentstand. Lange existirte sie neben demselben, ohne daran Theil zu nehmen. So wie aber dieMacht dieses Bundes zunahm, riechen ihr die Klugheit und ihre Freunde nach dem Beyspielanderer helvetischer Stande ein Genosse desselben zu werden. Selbst der Kaiserliche Hof wardvon diesem Vorhaben unterrichtet, und mißbilligte es nicht. Auch konnte sre diese Verbindungum fo mehr ohne Bedenken eingehen, als die Eidgenossen zu der damahligen Zeit dem Reicheangehörten.

§- Z»

2 m I. errichtete alst> der damahlige Fürst Abt Caspar und das Convenk (wie 'sich die Urkunde ausdrückt) zu des Landes. Gchirmuny, und Friedens, Ruhe, Gnaden,Nutzes und FrommunyrvilleN ein sogenanntes Bürg - und Land-Recht mit den Cantonen Zu,rich, Lueern, Gchwytz und Glarus- a) Das Stift machte sich darin» verbindlich diesenvier Cantonen gehorsam, gewärtig und hülflich zu seyn in allen Fallen, wo ße dessen bedürftenzu ihren Nöthen» Es öfnete denenselben zu dem Ende seine Städte und Lande, und ließ sichin vorkommenden Streitigkeiten mit Fremden, wenn solche es verlangen würden, den Schieds,

A 2 spruch