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Kurze Darstellung des staatsrechtlichen Verhältnisses der gefürsteten Abtey St.Gallen in Helvetien zu dem deutschen Reich : mit 10 Beylagen
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spruch der Cantone gefallen. Es setzte jedoch ausdrücklich dabey voraus sowohl die Erhaltungseiner Herrlichkeiten, Rechte und Freyheiten, als auch die Rechte der römischen Kaiser undKönige, und was es denen von Rechts, auch seiner Gelübde und Eide wegen zu thun schul-dig sey.

s) Beylage Num. z. .

§. 4-

Im I. 1469 vermehrte die Abtey ihre Besitzungen durch den Kauf der GrafschaftToygenburg von dem Freyherrn Petermann von Raren. Da die vorige Besitzer dieser Graf,schüft schon mit den Cantonen Schwytz und Glarus Bündnisse eingegangen hatten, so errichtetedie Abtey auch ein besonderes Bündniß oder Landrecht mit diesen beiden Cantonen in Bezugauf die Grafschaft, s) worinn ebenfalls der wechselseitige Beystand und Gehorsam in Kriegs,nöthen, und die freundschaftliche und schiedsrichterliche Entscheidung der vorkommenden Streitig-keiten abgeredt und festgesetzt sind, jedoch nochmals sowohl dem Stift seine Herrlichkeit, Gewalt,same und Weltlichkeit über die Grafschaft, als dem heiligen Römischen Reich sein Recht undGerechtigkeit auf dieselbe vorbehalten wurden,

a) Beylage Num. 4.

§- 5-

)

Da die Grafschaft Toggenburg ein Reichslehen war, so gab der Kaiser Friedrich Hl.seine Einwilligung zu dem Kauf, und verlieh solche dem Abten Ulrich VIIl. In der Zeitfokgewurde diese Grafschaft nebst der alten unmittelbaren kaiserlichen und reickiöfürstlichen Landschaftmit allen Hoheits-Rechten, Weltlichkeiten und Besitzungen des Stifts den Aebten verliehen, a)Die erste darüber ausgestellte allgemeine Lehns. Urkunde ward vom Kaiser Friedrich II!. im I.1491 dem Fürst Abr Gorthard gegeben, b) und diese diente seitdem den folgenden bis aufden heutigen Tag von Kaiser zu Kaiser in jedem Lehnsfall ertheilten Lehnbriefen, einige kleineAbänderungen ausgenommen, zum Muster, wie aus dem neuesten Lehnbrief erhellet. c)

a) kkeKnger Vitr. 'I'üm. II. xax. 1004.

b) Beylage Num 5.

c) Beylage Num. 6.

» *

H. s.

Die gefürstete Abtey von St. Gallen blieb also nach wie vor ein deutsches Reichsglied,das nur als Bundsgenosse einiger Cantone der helvetischen Eidgenossenschaft gegen diese Cantonegewisse wechselseitige Verbindlichkeiten eingegangen hatte. Sie hatte nähmlich mit diesen Can,tonen gemeinschaftliche Landes-Vertheidigungs und Sicherheit^ Maßregeln abgeredt und erklärt,Liese Cantone auf erfolgtes Ansuchen als Schiedsrichter in ihren Streitigkeiten mit Fremdenannehmen zu wollen, und der wechselseitig zugesagte Gehorsam, so wie die Ausstellung einesHauplmanns der Cantone in den Stifts-Landen, welche im I. ,4^0 noch weiter pactirtwurden, u) bezogen sich lediglich auf die Ausübung der abgeredeten gemeinschaftlichen Hülfs-Maßregeln.

s) S. das erneuerte Landrecht von 149« bey Schmauß Lorg. 7 ur. x«nt. »caä. S. 127 f.

§. 7 -