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Kurze Darstellung des staatsrechtlichen Verhältnisses der gefürsteten Abtey St.Gallen in Helvetien zu dem deutschen Reich : mit 10 Beylagen
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8
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§- 17-

Es ergiebt sich hieraus, daß ungeachtet des Bundsverhaltm'sses, welches das StiftSt. Gallen mit den Eidgenossen zu seines Landes Schirmung, Friedens, Ruhe, Nutzes undFrommung willen eingegangen hatte, (§. Z.) und der Verbindlichkeiten, welche daraus gegen dieCantone entstanden, (§. 6.) dasselbe ein unmittelbares Reichsglied und ein Reichsvasall auch nachdem westphalischen Frieden blieb, und daß die Verbindung mit den Eidgenossen seinem Reichs-Verhältniß um so weniger im Weg stand, als sie zu einer Zeit entstand, da dergleichen Ver-einigungen unter den Standen erlaubt und herkömmlich waren. Uiberdieß versicherteauch derwestfälische Friede in der Folge den Reichsstanden das Recht, unter sich und mit Auswärtigenzu ihrer Erhaltung und Sicherheit Bündnisse zu schließen, wenn solche nur nicht gegen Kais.Mas und das Reich gerichtet seyn, und den Reichöpstichten nicht entgegen laufen würden, a)

a) Inlir. ? 2 c. Osnab. Vlll. §- 2 . Lumprimis vero jus kacienäl inter le,

ei cum exteris kceäera pro kua cujusgue contervationc sc securitate lingulis llatibus per-petuo libcrum ello, lla kamen, ne ejusmo^i 5ce6era lmt contra Iinperarorem et Im-perium pacemgue ejus publicam, vel b-inc imprimis transaclionew , tiautgue lalvo peromnia juramenlo, c^uo Huir-^ue lmper«tori et Impcrio odlirictus.

§. i3.

-Er

Da nun bey der neuesten helvetischen Revolution die Rechte des Stifts St. Gallenübermal von der Eidgenossenschaft auf eine ausfallende Weise beeinträchtigt werden, ja sogar ver-nichtet zu werden beginnen, so bleibt dem Fürst-Äbten nichts übrig, als seine dießfalsige Beschwer-den seiner Ober-und sehnherrschaft Kais. Mas und dem heil. Reich vorzulegen, und so wie vonseinen Vorfahren in altern Zeiten geschehen ist, auch diesmal um allerhöchsten, und höchsten Schutz,Hülfe, Vertretung und reichsoberhauptliche nachdrückliche Verwendung bey den Eidgenössischen Canto,nen zu bitten, damit sie mit den widerrechtlich gegen das Stift unternommenen Neuerungen einhal,ten, alles in den vorigen Stand zurücksetzen, und dadurch das Reichsverhältniß und die damit ver-bundene vasallicische Rechte und Besitzungen des Stiftes erhalten werden mögen.

§. 19 -

Der dermalige Fürst - Abt von St. Gallen glaubt daher auch jetzt der allerhöchst-undhöchsten Gewährung dieses seines große» Anliegens als unmittelbares Reichsglied und Reichsvasallum so gewisser entgegen sehen zu dürfen, als ohnehin die Erhaltung der Reichs - Rechte und desReichslehns, Eigenthums einen Hauptgegenstand der Kaiser!. Allerhöchsten Fürsorge ausmacht, undjeden» Reichsvajallen und Reichs, Unterthanen Anspruch auf die Protektion und Hülfe Käst. Masund des heil. Reichs giebt. Der Fürst Abt wird sich dagegen angelegen seyn lassen, den ihm beydieser Gelegenheit zufließenden allerhöchsten und höchsten reichsoberhauptlichen Schirm und Schutzdurch Devotion gegen Kais. Mas und Beobachtung seiner Reichspflichtcn und seine Anhänglich,keit an Kaiser und Reich ferner zu verdienen, rechnet zum voraus allerdevotest auf die allergnädig-ste und gnädigste Erhörung seiner Bitte, und Host, daß er der mächtigsten Einschreikung des unterdem allerhöchsten Oberhaupt versammleten Reiches seinen künftigen Wohlstand und die Fortdauerseiner Existenz zu verdanken haben werde.

Bey-