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§. 14 -
Es wurde hierauf von dem kaiserlichen Hof gemeinschaftlich mit den Eidgenossen eineVermittelung abgeredet. Allein solche zerschlug sich, und der Kaiser schrieb daher am Märj1710 ferner an den Canton Zürich: a.) „Wir wollen uns zwar annoch zu euerer Vernunft undGemüthsbilligkeit eines bessern gnädigst versehen, anbey aber auch der Sachen Wichtigkeit hal,ber euch nicht Verhalten, daß wofern ihr ferner dergleichen ohnverantwortlichen Extremitäten dieHand leihen solltet , wir uns gemüßiget finden würden, von Kaiserlichen allerhöchstenAmtswegen unsere und des Reichs wohlhergebrachte Rechte und bis daher durch die ununter,brochcne mit Euch und Eurer Vorführer Wissen und Willen conü'nuirte kehnmuthungen und Jnve,stiturcn von Fällen zu Fällen bestättigte Gerechtsame alles Ernstes zu vertheidigen, auch sonsten Uns dcöAbtes als eines Reichs, Standes und Vasallen gegen solche gewaltthätig«: unziemliche Unterdrückungvon Reich und Rechtswegen kräftigst anzunehmen. „
^ , s) Beylage Num. 9.
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§. iZ-
Auch der Kaiser Karl VI. allergl. Ged. schrieb am 27. Juny 1712 an die genanntenCantone: „ Er habe vernommen, daß sie nicht nur die Kaiserliche und Reichsgrafschaft Toqgcn-burg, sondern auch die alte unmittelbare Kaiserliche und Neichsfürstliche Landschaft, das Thür«gau , die Grafschaft Baden, und andere sie theils gar nicht angehende mitgenoßiche und Reichs-, fürstliche Gebiete gewaltsamer Weise angefallen, und überwältigt hatten; Er achte sich daher von
obhabenden kaiserlichen AmtSwegen nach Inhalt der beschwornen kaiserlichen Wahlcapitulation unddenen Reichs, Constitutionen verbunden, vermöge welchen Kais. Mas. einen jeden Reichsstandbey leinen alt, hergebrachten Rechten und Gerechtigkeiten zu handhaben schuldig seyen, sich dcöAbts zu St. Gallen, als eines Reichslehnmannes anzunehmen, und verlange daher von, ihnendie Abstellung aller widerrechtlichen Anmaßungen und Eingriffe in die Rechte desselben- „ a)a) Beylage Num. ro
§. 16.
Als die Sache hierauf vor die hohe Reichsversammlung gebracht ward, so erfolgte auchdaselbst ein jenen kaiserlichen Gesinnungen entsprechendes Reichsgutachtcn vom 5. und 6>cl. 6. Sept.1712. dahin „ daß Kais. Maj. zuforderst der allerunterthänigste Dank von Reichswegen zu erstattenseye, daß Sie in obiger Sache der» allerhöchste kaiserl. Authorität und reichsväterliche Vorsorgezu zeitlicher Wiederherstellung des Ruhestandes und Beybehaltung des Reichs Gerechtsamen bereitsallergnadigst angewendet, und wären dieselben zu ersuchen , Sie mögten belieben in solcher höchst--rühmlichen Sorgfalt ferner fortzufahren, und deme zu Folge alle gütliche Mittel, wodurch derFriede und Ruhestand in der Eidgenossenschaft, mittels in Güte beförderender billigmaßigenRestitution höchst gedachten Herrn Abten zu St. Gallen wieder hergestellt, zuforderst aber demHeil Rönl. Reich, Sr. Fürstlichen Gnaden und dero Unterthanen im Toggenburgischen ihre wohl,hergebrachte Gerechtsame ^ungekränkt erhalten werden könnte, vorzukehren.,, s)
«) Staatskanzley Th. 20, S. 571. Pachners Reichsschlüsse Th. 3 > S. 476.
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§. - 7 .