9) Wir obgenandter Abt Ulrich, Decan und Convent und unser Ewig Nachkommen, sollenNoch wollen, die genandte Grafschaft Toggenburg, weder an Städten, Schlossen, Landen, Leuten,Thälern, Gerichten, Zwingen und Bännen nimmermehr von dem gedachten unserm Eottshaus ver-kaufen, versetzen auch nicht veraberwandlen, weder mit Burgrechten, Landrechten, noch Vereitlun-gen, ln kein Weis, ohn der obgenandtcn von Schweiz und Glarus Gunst, Wissen und Willen.
10) Wäre auch, daß die obgenandtcn von Schweiz und von Glarus mit ihrem Volk oder
Mit ihren Helfern zu uns setzen oder zu uns ziehen wolten in ihren Sachen, das sollen sie in ihremKosten thun, und sollen auch Wir und die unsern ihnen Kauf um ihren bescheidenen Pfenning geben,doch daß sie unser und der Unfern darin schonen, und kein ungewöhnlich Wüstung noch Schadendarinnen thun sollen ungefährlich: j
n) Wäre auch, daß Uns zu Unserem, oder die von Schweiz und von Glarus an ihremTheil, an welchem Theil das wäre, von jemand solch Sachen angiengen, davon Krieg auferstün-de, was dann Leut, Städt, Schloß, Vesienen, Land oder Thäler in denselben Kriegen von unsbeiden Theilen, gewonnen, eroberet, und erhebt wurdend, da deren von Schweiz und Glarus Pan-ner beyde, oder eins besonder darbey wärend, dasselbe alles, so also gewonnen wurde, sollte denenvon Schweiz und von Glarus folgen und bleiben.
12) Wäre aber, daß wir Städt, Schloß, Länder oder Thäler gewonnen, oder Gefangenefiengen, da ihr Panner nit darbey wärend, die sollen Uns unsern Gottshaus und Nachkommen blei-ben, von denen von Schweiz und Glarus unbekümmert. r
IA) Es ist auch beredt, daß von wederem Theil niemand den andern verhaften noch verbietensoll, dann den rechten Schuldner oder Bürgen, der ihm gelobt oder verheißen hat, ohn Gefährde.
14) Es soll auch auf wederem Theil niemand den andern umb kein weltlich Such, auf keinfremd Gericht, geistlich noch weltlichs, nit laden noch treiben, sondern jedermann soll von demandern Recht suchen «nd nemmen in den Städten und in den Gerichten, da -ie Anfprachigenfitzen und hingehören,'und soll man auch da den Kläger ohnverzogenlich und bescheidenlich richten,beschehe das nit, und das kundlich wurde, so mag dann der RlFgcr sein Recht wol fürbaß su-chen, als ihm füglich ist. Aber jedermann mag umb sein Zinß und Zehenden mit allen Sachenwerben, als bisher gewöhnlich gewesen ist, ungefährlich.
I Z) So ist dann aber lauter hierin beredt, wie die Herrschaft von Oesterreich die von Schweizund Glarus nun oder hinnach Fridfätz oder Richtungen anfnemmend oder machend, in denselben Frid-sätzen und Richtungen sollen wir mit den obgenannten Landen und Leuten in der Grafschaft Tog-genburg gehorsam seyn.
16) Auch haben wir uns in diesem Landrecht vorbehalten, daß wir mit den vorgenandtenvon Schweiz und Glarus Steuern und Bräuchen nützit selten zu schaffen haben ohn Gefährde.
17) Es soll auch jedwederm Theil auf beiden Seiten dem anderen Kosten und allerley Käufvon uns zu lassen gähn, noch seiner Nothdurft, und das um kein Sach abschlagen, ohn Gefährde.
18) Wir und unser Nachkommen sollen auch in den obgenandten Städten, Schlossen, Landenund Thälern kein neuwen Zoll auf die obgenannt von Schweiz und Glarus, noch auf die Ihren se-tzen, ohn alle Widerred ohngefährde.
19) Wäre auch daß wir oder unser Nachkommen mit der obgenannten unser Grafschaft Tog-genburg gemrinlich, oder jedem Gericht besonders in der Grafschaft Toggenburg, oder mit jemandauswendig der Grafschaft Toggenburg von ihrentwegen Mishellung oder Stöß gewunnen, oder siemit Uns, darum sollen und wollen wir uns Rechts von ihn benügen lassen, vor Amman und Rathbeyder Länder Schweiz und Glarus , oder von jedem Land besonders , und das so also gesprochenwird wollen wir treulich halten ohn Widerred.
2v) Wir