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Kurze Darstellung des staatsrechtlichen Verhältnisses der gefürsteten Abtey St.Gallen in Helvetien zu dem deutschen Reich : mit 10 Beylagen
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ßands Oberherrlichkeit Souverainität und Judicatur haben solle, ausser was die Vorträgt ia p/rrti.culsri entscheiden; Diese nun enthalten, und zwar in specie xrimo cke 1469 datirt am

Erchtag vor Pfingsten, ausdrücklich, daß Zürich sich der Toggenburgischen nicht anzunehmen habe.8ecun6o der allgemeine Abschied der dreyzehen Ocrter cke -Vnno fünfzehen hundert neun und neunzigden achtzehenden k'ebruarii, daß die Toggenburger in ihren Spennen sollen an den Orthen SchweizUnd Glarus gütlich-oder rechtlicher Erkanntnus, ohne Ersuchung anderer Unterhändler UUd Richtersich unterwerfen, lertic» der sogenannte schweizerische Neligions-und Landfrieden cle >Vunv IZZI,in welchem sich die Catholische vorbehalten Irisce Lormulibus die voll Toggenburg so unsern Eidge-Uossen von Zürich und Bern nichts angehen allein zu straffen ; Dann Quarto, seyet ihr von Zürich^r>no 1616 den 9. April zu Napperschweil mit Urthel und Recht euch der Toggenburger alles Bey-standes zu müsslgen , viel oder wenig zu ihren Schaden zu reden, abgewiesen, und ihr sowohl alsBern euch seither denn dieser Fürsil. St. Gallischen Unterthanen weiter nicht, allererst aber ^nno1706. und in nachfolgenden Jahren heimlich und öffentlich wieder angenommen habet; Euch ist er-innerlich , was weyland Unsers in Gott feeligst-ruhenden Herrn Bruders Kayserl. Majestät, als Sievon solchen euerem Beginnen die Nachricht erhaben , dargegen aus sonderbarer gnädigster und nach-barlicher Wohl-Meinung an euch sechsten ein und andermal refcribiret, und durch dero uunmehro auchunsern Votlschastern, dem von Trautmansdorf von Euch zu euerm Besten vorstellen , an-und abmah-nen lassen, und wie wenig ihr darauf refiectirt habet L Nicht minder auch wasmassen ihr vormahleitdie von hochgedacht Unsers Herrn Bruders Majestät und Liebden, vorgeschlagene "Mediation zu güt-licher Erörter-und Beylegung vorgebuchten Toggenburgischen Strittigkeiten, gleich mit beliebet, an-genommen, und selbige eine Zeitlang fortgesetzt: ^nno 1709. aber aus eueren vermeintlichen, vonder vernünftigen Welt schwerlich gutheißenden Ursachen auf einmahl abgebrochen, und von der Zeitunserer Kayserl. Regierung an, ohngeachtet Unserer durch vorgedacht Unsern Bottschafter, aus Un-serm gnädigsten Befehl bey euch ein-und andermahl wohlmcinentlich gethanen Ermahnungen, wederdes Abbten zu St. Gallen Andacht, dessen getreue Unterthanen, Kirch-und Klöster mit Rath und Thatverschiedene große Feindseligkeiten begangen, bencbens auch was ihr Zürcher insonderheit wider allenVölker Rechten gegen unsern Bottschafter bey dem Angriff der Stadt Baaden ungebührlicher Weisegrübet habet: Wann nun aus allem deme genugsam abzunehmen, daß es euch nicht allein um dieToggenburgischen Unterthanen zu vertheidigen, (derentwegen ein solches Kriegs-Feuer und Unruhe inder Eidgenossenschaft zu erwecken unnöthig gewesen) sondern um ein mehrers zu thun seyn müssen;So können Wir dem Werk länger nicht zusehen, und achten Uns von obhabenden allerhöchsten Kay-serl. Amts-wcgen verbunden, nach Inhalt unserer beschwornen Kayserl. Wahl-Capitulation, undderen Rcichs-Constitutionen , vermög welcher Wir einen jeden Reichsstand bey seinen alt hergebrachtenRechten und Gerechtigkeiten zu handhaben schuldig seynd, des Abbten zu St. Gallen Andacht, alseines Reichs, Lehen-Manns anzunehmen: euch dannenhero aus besonderer Kayserl. und Erz-Herzoglich-Oesterrcichischer Milde nachmahlen wohlmeinentlich selbst ermahnende, ihr wollet euch bes-ser begreifen, von allen Thätigkeiten abstehen, die vormahlige Mediation zu gütlicher Erörterungder zwischen gedachten Abbten Andacht, und seinen widerspenstigen Unterthanen obschwebende Diffe-renzien wieder zu Hand nehmen und selbige lalvo jure Lselaris L Imperii entscheiden, vor allemaber euert beiderseitige Mannschaft aus des Abbten Landen förderlich abführen, selbigen Und alle seineAngehörige darin vollkommcntlich restituiren, mithin Uns durch Euere beharrliche Hintansetzung Unssercr für Eueren Ruhe-und Wohlstand annoch gnädigst hegenden guten Meynung, Nachbarschaftund Neigung nicht glauben zu machen, oder ju zeigen , daß ihr an der zwischen Unserm Durch-lauchtigsten Erz-Haus, und euch mit euerem größten Nutzen bishero von mehrern Leculis herstehen-den Erb-Verein, Kraft welcher auch ihr euch des Reichs Unterthanen nicht annehmen könnet, ohne

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