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theil in der Gute fürderlich abgethan, sofort die Ruhe, und Einigkeit in der Grafschaft Toggttt-bürg allerdings hergestellt werden möge, in solcher gnädigklicher Zuversicht verbleiben Wir Euchmit rc.
Wien den 24^ Mattn 1710.
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Num. 1c>.'
Küyftrliches Abmahnungs-Gchreiben ün dre Cantotte Zürich und Bern , die inToggenburg und anderwärts erweckte Unruhen und unternommene Thätlich-keiten betreffend 6. 6. Preßburg den 21. Funii 1712.
Earl der Sechste rc. rc.
So sehr Wir uns seither der aus göttlicher Verhängnus auf Uns gekommenen Beherrschungdes Kayferlichen Throns und unserer Erb-Körügreichen und Landen angelegen seyn lassen, die Vor-stellung des lieben Friedens in der Christenheit, so viel an Uns ist, zu befördern, inzwischen auchden Ruhe-und Wohlstand der mit Uns und Unserem Erzhaus verbundenen insonderheit benachbartenauswärtigen Mächten, Republiken, Obrigkeiten > und deren Land-und Leuten zu erhalten, so unliebist Uns zu vernehmen gewesen, daß Ihr, dann aus diesem, dann aus jenem Vorwandt, erstlich inder Grafschaft Toggenburg, bald hernach aber in denen übrigen Fürstlichen St. Gallischen und an-dern angranzenden fremden Landschaften, weit hinausgehende Empörungen und Gewaltthätigkeitenunternommen, mithin unter Euern Eydgenossen sclbst-gefährliche KIvtus erreget habt. Um nun voneinem und andern recht gründ-und umständlich berichtet zu seyn , haben Wir Uns aus denen altenund neuen ^ctis geziemend referiren lassen, welcher Gestalten die Grafschaft Toggenburg ein uraltesKayserliches und des Heil. Röm. Reichs unmittelbares Lehen, und solches an das Gotteshaus St.Gallen gekommen scye : Auch woher Aufstand und Widersetzlichkeit der Toggenburgischen Unterthanengegen ihren Herrn den Ursprung genommen : Wasmassen selbige von euch darinn gestärket, und warumendlich ihr selbst gegen vieler euerer für euch und euer gemeines Wesen besser gesinnter Raths-Ver-wandten und Bürger Meynung sowohl, als Euerer Mit-Cantonen Zuversicht, nicht nur gemelt«Kayserl. und Reichsgrafschaft Toggenburg, sondern auch die alte unmittelbare Kapserl. und Reichs-Fürstliche St. Gallische Landschaft, das Turgau, die Grafschaft Baaden und andere euch theils mit-theils gar nicht angehende mit-genossische und Reichs-Fürstl. Gebiethe gewaltsamer Weise angefallen,und überwältiget habet.
Wir achten desto unnöthiger zu seyn, euch die vhn-lfputrrliche ohnmittelbake Reichs-Le-henbarkeit der Grafschaft Toggenburg aus denen uralten und jüngeren, von Unseren glorwür-digsten Dorfahreren Röm. Kaysern und Königen, erstlich denen Grafen von Toggenburg, sodann nachderen Absterben dessen Nachkommen, und endlich allen Abbten zu St. Gallen von Ulrichen dem Achter»an, biß an den annoch lebenden, und von euch aus gewissen Uns sattsam bekannten Ursachen bisheroverfolgten gefürsteten Abbten ertheilten Lehenbrieftn vorzulegen, als ihr und eure Vorführer solchebißhero vor eines jedesmaligen zeitlichen Abbten gewöhnlichen Huldigungs-Einnahme in der StadtWie! durch eucre und euerer Mit-Cantone Lucern, Schweiz und Glarus als relpective St. GallischerSchirm-Orten Deputtrte in Original! zu sehen verlanget, und selbige niemahlen widersprochen habet.Wir begreifen dahero um so weniger, mit was Fug und Recht ihr euch der Toggenburgischen Un-terthanen in Sachen, so zwischen denenftlben und ihrem Lands-Hrrrn zwistig seynd, annehmen kön-ne» oder mögen, «»erwogen alle Eidgenoßische und deren Anverwandte Bund-Verträge und Abschiededahin lauten, daß keiner des andern Unterthanen sich annehmen, undjeder'iu seinem lerritorio die
Lands