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Die französische Volksschule unter der dritten Republik / von Dr. Ludwig Jolly
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Franken jährlich (also zusammen gleichfalls 60 Millionen).Die Verteilung der Darlehen erfolgt durch den Ministernach freiem Ermessen; Subventionen soll er jedoch nursolchen Gemeinden gewähren, welche sich selbst die mitihrer ökonomischen Lage vereinbarten Opfer auferlegen *).Die Finanzierung des Unternehmens wird durch eine vomStaat zu gründende Schulbaukasse besorgt, welche dienötigen Mittel durch Aufnahme von verzinslichen Anlehenbeim Staat oder bei Privaten aufbringt. Die Verzinsung undTilgung der zur Gewährung von Darlehen aufzunehmen-den 60 Millionen erfolgt in der Hauptsache mit den vonden Gemeinden zu bezahlenden Annuitäten unter Deckungdes Deficits durch den Staat. Zur Verzinsung und Tilgung

ft ) In der Abgeordnetenkammer war beantragt worden, dem Ministerbloss die Verteilung auf die Departements zu überlassen und die Verteilungauf die einzelnen Gemeinden den Generalräten vorzubehalten, die ungefährden preussischen Provinzallandtagen und Kreistagen und den bayrischen Land-räten entsprechen. Es wurde hierfür angeführt, dass in dieser Weise im Jahre1868 die damals den Gemeinden zum Ausbau der Vicinalwege vom Staat be-willigte Subvention verteilt worden war und dass die Uebertragung der Einzel-verteilung einer Summe von 120 Millionen an den Minister dem in einer Republikbesonders wichtigen Princip der Decentralisation der Verwaltung widerspreche.Für die mit der Verteilung der Summe durch den Minister verbundene Gefahrwurde sogar ein schlagender Beleg beigebracht. Das Gesetz war, so wie es jetztgilt, schon Anfang 1877 von dem damaligen Minister Waddington bei derKammer eingebracht worden. Unmittelbar ehe dieselbe darüber beschliessenwollte, wurde sie aber durch das inzwischen eingesetzte Ministerium Broglievertagt und dann aufgelöst, worauf im Oktober Neuwahlen stattfanden. Wäredas Gesetz damals schon erlassen gewesen, so hätte das Ministerium Brogliein den im ersten Jahr zu verwendenden 25 Millionen ein höchst wirksames Mittelzur Beeinflussung der Wahlen besessen. So einleuchtend dieses Argumentwar, so fand es doch bei der Kammer so wenig Beifall, dass der Antrag-steller sein Amendement zurückzog und dem Gesetz in der der Regierunggenehmen Fassung zustimmte.