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vom 9. August 1879, den Zweck, ihnen die nötigen Lehr-kräfte zuzuführen. Das Gesetz von 1833 hatte bestimmt,dass jedes Departement ein Lehrerseminar zu unterhaltenhabe, und die grosse Mehrzahl der Departements wardieser Bestimmung nachgekommen. Die Urheber des Ge-setzes von 1850 behaupteten aber, dass die Seminare denLehrern eine zu hohe Bildung gäben, vermöge deren sienachher mit ihrem Los unzufrieden wären, und das Gesetzvon 1850 gab deshalb den Departements anheim, für die Aus-bildung der Lehramtskandidaten entweder durch die Unter-haltung von Seminaren oder dadurch zu sorgen, dass siedieselben geeigneten Schullehrern zur Anleitung zuweisen.Die letztere Einrichtung erwies sich aber als so unzu-reichend, dass sie in der Praxis rasch wieder aufgegebenwurde; die zwei Departements, die ihre Seminare auf-hoben, brachten ebenso wie die sieben, welche zu solchennoch nicht gelangt waren, ihre Schulamtskandidaten inden Seminaren benachbarter Departements unter. Dasneue Gesetz stellt nun die Verpflichtung der Departe-ments zur Unterhaltung eines Lehrerseminars wieder herund trifft zugleich die wichtige neue Bestimmung, dassjedes Departement auch ein Lehrerinnenseminar zu unter-halten hat, und dass die demgemäss zu errichtenden An-stalten binnen vier Jahren hergestellt sein müssen. DieBedeutung der letzteren Bestimmung erhellt daraus, dass1878 nur 19 von den 87 Departements mit Lehrerinnen-seminaren versehen waren, sowie aus der später zu be-sprechenden weitgehenden Besetzung der Mädchenschulenmit geistlichen Lehrerinnen, deren Verdrängung durchdas Gesetz angebahnt wird. Um den Departements dieErfüllung der neuen Pflicht zu erleichtern, erteilte ihnen