das Gesetz das Recht, aus der nach dem Gesetz von 1878errichteten Kasse Darlehen unter den gleichen Bedingungenzu erhalten, wie sie nach demselben den Gemeinden zurErbauung von Schulhäusern gegeben werden. Zum gleichenZweck wurde durch Ministerialverfügung vom 24.Dezember1880 vom Staat eine Anstalt zur Ausbildung von Seminar-lehrerinnen geschaffen.
Einen wesentlich präparatorischen Charakter hatferner noch das Gesetz vom 27. Februar 1880 über dieZusammensetzung des Oberunterrichtsrats und der Aka-demieräte. Dasselbe setzt diese Kollegien lediglich ausBeamten der Unterrichtsverwaltung und aus Lehrern zu-sammen und schliesst also namentlich die Vertreter derKirchen aus, die bisher den grössten Einfluss in den-selben besessen hatten. Da der Oberunterrichtsrat höchsteDisciplinarbehörde ist und da der Minister über alle Ver-ordnungen und sonstigen wichtigeren Massregeln ihn hörenmuss, war seine Reform eine notwendige Vorbedingungeiner antiklerikalen Unterrichtspolitik. Seine Bedeutungliegt aber überwiegend und die der Akademieräte sogar aus-schliesslich auf dem Gebiet des Mittelschulwesens und deswissenschaftlichen Unterrichts, weshalb ein näheres Eingehenauf das angeführte Gesetz hier vermieden werden kann.
Endlich muss als letzte der Massregeln, welche nochnicht unmittelbar in den überkommenen Zustand derVolksschulen eingreifen, noch die Beförderung der höheren,für Kinder von 12 bis 15 Jahren bestimmten Elementar-schulen (ecoles primaires superieures) erwähnt werden,welche seit dem Jahr 1881 betrieben wird. Das Gesetzvon 1833 hatte alle Gemeinden mit mehr als 6000 Ein-wohnern zur Unterhaltung einer solchen Schule verpflich-