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Ueber die Errichtung schweizerischer Haushaltungs- und Kochschulen / entworfen von F. Anderegg ; im Auftrage der Schweizerischen gemeinnützigen Gesellschaft und des Schweizerischen landwirthschaftlichen Vereins
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Die Aufsichtskommission besteht aus dem vom Bundesrathebestellten Präsidenten, drei Mitgliedern desjenigen Kantons, derdie Anstalt übernimmt, je einem Mitglieds der subventionirendenKantone und je zwei Mitgliedern der Schweizerischen gemein-nützigen Gesellschaft und der beiden landwirtschaftlichen Haupt-vereine. Diese sogen. Grosse Kommission wählt aus ihrer Mittezu dem vom Bundesrathe gewählten Präsidenten weitere vier Mit-glieder als engere Verwaltungsbehörde, welche aus ihrer Mitteeinen Vizepräsident und einen Sekretär auf eine Amtsdauer vonvier Jahren bestimmt.

Der Aufsichtskommission steht ferner zu:

1. Wahl und Entlassung des Vorstehers und des nötigenLehrerpersonals, des Anstaltsarztes, Lehrers etc. ;

2. Begutachtung der Jahresrechnung zu Händen des Bundes-ratlies, sowie des Jahresberichts;

3. Feststellung des Kost- und Lehrgeldes für die Anstalts-zöglinge, mit Genehmigung des Bundesraths;

4. Anwendung der nötigen Vorkehren bei wichtigen Disziplinar-fallen;

5. Aufnahme der Zöglinge und Festsetzung der Zahl der jähr-lich Aufzunehmenden;

6. Anordnung von Spezialkursen mit kürzerer Dauer, z. B.für Gemüsebau, Konservirung von Obst und Gemüse, Gesund-lieits- resp. Krankenpflege, Buchführung für die Haus-haltung u. s. w.

Für innere Angelegenheiten kann die Aufsichtskommissionein Frauenkomite von fünf Mitgliedern wählen, welche die Pflichtauf sich nehmen, die Anstalt abwechselnd zu besuchen, der Vor-steherin und ihrem Gehülfen mit Rath und That beizustehenund bezügliche Anträge, die im Interesse der Anstalt liegen,der Aufsichtskommission schriftlich einzureichen.

Die Aufsichtskommission versammelt sich ordentlicher Weisezwei Mal jährlich (bei Aufnahme der Zöglinge und bei den Schluss-prüfungen), ausserordentlich, so oft es die Geschäfte verlangen.Der Sekretär führt das Protokoll. Die Vorsteherin hat in derRegel den Verhandlungen beizuwohnen und unter Umständen auchdas Frauenkomite zu den Verhandlungen einzuladen. Vorsteherinund Frauenkomite haben bei den Verhandlungen berathende Stimme.

Sie macht der Regierung Vorschläge über Aufnahme derZöglinge, Wahl und Entlassung der Vorsteherin, Gehülfen, über