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Aufnahme- und Schlussprüfung, Abhaltung von Spezialkursen mitkürzerer Dauor, verifizirt die Jahresrechnung und den Jahres-bericht Und ist befugt, einzelne Zweige der Thätigkeit an einzelneMitglieder zu übertragen.
Die Aufsichtskommissions-Mitglieder beziehen für ihre Ver-richtungen ßeiseentschiidigungen.
Lehrpersonal.
Das Lehrpersonal besteht (bei 20 Zöglingen)
1. aus der Vorsteherin;
2. erster Lehrerin (zugleich Köchin und Gärtnerin);
3. zweiter Lehrerin (Handarbeitslehrerin, Wäscherin und Glät-terin), als internes Lehrpersonal, ferner
4. aus dem Anstaltsarzt (zugleich Lehrer für Haushaltungs-cliemie (Naturlehre), Krankenpflege, und
5. einem Lehrer für deutsche, resp. französische Sprache,Rechnen und Buchführung, Gesang, als externes Lehr-personal.
Das sämmtliche Lehrpersonal hat die Pflicht, seine ganzeKraft der Anstalt zu widmen und in jeder Beziehung nachWissen und Gewissen die Anstalt und deren Wohl und Gelingenzu fördern.
Die Vorsteherin ist Leiterin der Anstalt und führt auclideren Verwaltung nach den bezüglichen Gesetzen, lteglementenund der Hausordnung etc.
Sie hat bei den Verhandlungen der Aufsichtskommissionberathende Stimme, bei der Wahl von Lehrerinnen und Geholfensteht ihr das Recht des Vorschlages zu. Sie führt die Geschäfts-kontrolle und die Korrespondenzen mit den Aufsichtsbehörden,dem Fraiienkomite und den Eltern und Vormündern der Zöglinge,führt die Kasse und die nöthigen Bücher.
Die Vorsteherin hat darüber zu wachen, dass der theoreti-sche Unterricht und die Praxis organisch in einander greifen und dassdurch ihr Beispiel, durch Belehrung und Mahnung ein harmonischesZusammenwirken unter den Lehrern und Lehrerinnen und Zög-lingen herrsche. Sie ist überhaupt die Mutter des Haushaltes,den die Anstalt zu bilden hat. Sio übernimmt von dem theore-tischen Unterricht die eigentlichen Haushaltungsfächer, Behandlung