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Lehr- und Lesebuch für das achte Schuljahr der Primarschulen des Kantons St. Gallen / nach Vorlage der kantonalen Lehrmittelkommission hrsg. vom Erziehungsrat des Kantons St. Gallen
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Herr Gabathuler erstellt Herrn Sclierrer auf dem durch Visiereangezeichneten Platze:

Haus, Stall und Sticklokal genau nach Muster und Grössederjenigen von Gabriel Herger, Gasenzen.

Das zur Verwendung gelangende Material muss den Vor-schriften des Herger'sehen Baubeschriehes vollständig genügen.

Der Bau ist bis 30. Juni 1908 fix und fertig zu erstellen.Dasselbe gilt von den im Preise inbegriffenen Ausebnungsarbeiten.

Der Preis des Werkes ist angesetzt auf Fr. 9200 und zahlbarwie folgt:

Bei Fertigstellung des Rohbaues die Hälfte, bei der Abnahmedes Werkes die andere Hälfte.

Bei verspäteter Fertigstellung ist eine Konventionalstrafe vontäglich Fr. 15. zu entrichten.

Garns, den 1. Januar 1908.

Johs. Scherrer, Landwirt. Th. Gabathuler, Baumeister.

6. Mietvertrag.

Zwischen Herrn Eustachius Brunner, Kaufmann, als Vermietereinerseits und Herrn Isidor Pfändler, Maschinenmeister, als Mieteranderseits ist unter heutigem Tage folgender Vertrag verabredetund beschlossen worden:

1. Herr Eustachius Brunner, Kaufmann, vermietet dem HerrnIsidor Pfändler, Maschinenmeister, die Wohnung im 1. Stockseines Hauses Nr. 18 an der Taubenstrasse.

2. Die Wohnung enthält 2 heizbare, 2 unheizbare Zimmer,1 Küche, 1 Keller, 1 Holzhammer, 1 Dachkammer.

3. Das Mietverhältnis beginnt am 1. Oktober 1907 und erlöschtnach erfolgter vierteljährlicher Abkündigung, welche abernur an den Verfalltagen des Mietzinses erfolgen darf.Hinsichtlich früherer Aufhebung oder Abkündung desVertrages gelten die Bestimmungen des VIII. Titels desschweizerischen Obligationenrechtes, Art. 291, 292 und 293.

4. Der Mietzins beträgt Franken dreihundert per Jahr und istvierteljährlich mit Fr. 75. zu entrichten.

5. Wenn der Mieter bei Antritt der Wohnung beim Vermieternicht Reklamation erhebt, so wird angenommen, dass erdie Wohnung im verabredeten, vertragsmässigen, gutenZustande gefunden habe. (Schweizerisches Obligationen-reclit, Art. 276.)