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Lehr- und Lesebuch für das achte Schuljahr der Primarschulen des Kantons St. Gallen / nach Vorlage der kantonalen Lehrmittelkommission hrsg. vom Erziehungsrat des Kantons St. Gallen
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6. Der Mieter verpflichtet sich, diese Wohnung nebst Zubehörsauber und reinlich zu unterhalten, wobei auch das Rein-halten der Gänge, Eingänge, Treppen, Dachboden etc. nachgegenseitiger Vereinbarung unter den Mietern inbegriffenist, zu Feuer und Licht Sorge zu tragen und Beschädigungensofort auf eigene Kosten gutmachen zu lassen. Er ver-pflichtet sich ferner, nichts dem Hause Nachteiliges darinvorzunehmen, auch alles am Hause schädlich und schadhaftScheinende dem Vermieter ungesäumt anzuzeigen und end-lich diese Wohnung weder ganz, noch zum Teil an jemandanders zu verleihen, ohne bestimmte Erlaubnis undEinwilligung von Seite des Vermieters.

7. Aus den Fenstern dürfen keine Unreinigkeiten etc. geworfenoder gegossen, keine Teppiche etc. ausgeklopft und keineWäsche zum Trocknen aufgehängt werden.

8. Das Halten von Kaninchen, Hühnern, Hunden etc. ist nurmit Einwilligung des Vermieters gestattet.

9. Das alljährliche Gelben der Küche liegt dem Mieter ob.

10. Der Mieter ist nicht berechtigt, irgendwelche Reparaturenauf Rechnung des Vermieters ausführen zu lassen.

11. Im übrigen gelten die Bestimmungen des schweizerischenObligationenrechts, Titel VIII (Art. 274295), wenn nichtnoch durch besondere Bestimmungen auf der Rückseitedieses Vertrages weitere Ausnahmen von denselben fest-gestellt werden. (Art. 275 des schweizerischen Obligationen-rechts.)

Diesen Vertrag haben beide Teile eigenhändig unterzeichnet.

Lichtensteig, den 16. September 1907.

Der Mieter: Der Vermieter:

Isidor Pfändler, Eustachius Brunner,

Maschinenmeister. Kaufmann.

7. Pachtvertrag.

Zwischen dem Verwaltungsrat der Ortsgemeinde St. Gallen

als Verpachte!' und Her in .

als Pächter ist unter heutigem Datum folgender Pachtvertrag ab-geschlossen worden:

VI lt. Lesebuch.

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