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schiebt auf Kosten der Verwaltung. Die spätere Pflege, so nament-lich das Schneiden der Bäume, das regelmässige Düngen derselbenist Sache des Pächters. Kommt er ersterer Verpflichtung nicht nach,so ist die Verwaltung ermächtigt, auf Kosten des Pächters all-jährlich durch einen Baumwärter einen Dritteil bis die Hälfte derBäume schneiden zu lassen. Der Pächter darf weder Obstbäume,noch allfällig vorhandene Waldbäume entfernen. Abgehende Obst-bäume, sowie Waldbäume gehören der Verwaltung, welche darüberjederzeit frei verfügt.
5. Allfällig notwendige Hauptreparaturen an den Geb änlich -heilen besorgt die Verwaltung auf ihre Kosten. Sie darf solchevornehmen, sobald sie notwendig erscheinen. Wenn derartige Re-paraturen dem Pächter keine wesentliche und andauernde Platz-schmälerung verursachen, hat er keinen Anspruch auf Schaden-ersatz. Sollte dagegen eine wesentliche, auf längere Zeit an-dauernde Platzschmälerung eintreten, so wird die Verwaltungnach ihrem Ermessen dem Pächter angemessene Zinsermässigunggewähren.
Sobald Ausbesserungen, welche dem Verpachten obliegen, not-wendig werden, hat ihm der Pächter hievon Anzeige zu machen;tut er es nicht, so wird er haftbar für allfällig eintretendenSchaden. Wenn der Pächter auf seine Kosten bauliche Änderungenvornehmen will, so muss hiezu die Bewilligung eingeholt werden.Dergleichen Bauten jeglicher Art müssen am Ende der Pacht— wenn die Verwaltung nichts Gegenteiliges verfügt — belassenwerden. Über allfällige Entschädigung entscheidet die Verwaltungnach Billigkeit.
6. Die kleinen Reparaturen in den Gebäulichkeiten hat derPächter jeweilen ungesäumt auf eigene Kosten vornehmen zu lassen.Als solche gelten hauptsächlich: Ausbesserungen der Öfen, Koch-herde, Weisseln der Küche, Reinigen der Feuerherde, mindestenseinmal per Jahr; ferner Reparaturen an: Fenstern, Fensterscheiben,Läden, Türen, Schiebriegel, Schlösser, Schlüssel, kleinere Flicke-reien an Dächern und Abfallröhren. Pfadschlitten, Leitern unddie hölzernen Bestandteile der Heutreppen sind vorn Pächter stetssorgfältig unter Dach aufzubewahren, ausgenommen nur die Zeitdes notwendigen Gebrauches.
7. Der gewöhnliche Unterhalt der zum Gute gehörendenWege, Gräben, Durchlässe, Häge, Brunnen und Wasserleitungengehört zu den Pflichten des Pächters. Das Einlegen von neuen