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Deuclieln und Wasserleitungen besorgt hinwieder die Verwaltung-in einer den Ertrag möglichst 'wenig schädigenden Weise, aberohne dass sie für allfälliges Begehen und Aufgraben der LeitungenSchadenersatz zu leisten hat. Die Verwaltung behält sich auchdas Recht vor, alte Strassen abzuändern oder zu verlegen. EineZinsermässigung leistet sie hiefür dem Pächter nur dann und in-soweit, als durch den Strassenbau Boden und Frucht eingebüsstwird. Das Recht der Benutzung der Wege im Gut für die Zu-und Abfuhr nach und von ihren Waldungen bleibt der Verwaltungjederzeit gewahrt, ebenso das Wintersahrrecht über die Güter selbst.
8. Die Verwaltung verpflichtet sich, bei Beginn der Pachtder Markenlinie entlang — soweit nicht die Anstösser hagpflichtigund soweit nicht Lebhäge vorhanden sind, einen einfachen Latten-hag zu erstellen. Längs den Waldungen und im Innern der Pacht-güter ist sie in der Regel nicht pflichtig, zu hagen. Der Unterhaltder Grenzhäge während der Pachtzeit gehört zu den Pflichtendes Pächters. Der Pächter darf die zu den Pachtobjekten ge-gehörenden Häge weder abgehen lassen, noch am Ende der Pachtniederreissen und entfernen. Lebhäge müssen alle Jahre wenigstenseinmal im Herbst auf zirka 1,2 m Höhe sauber und regelmässigzurückgeschnitten werden.
9. Wenn infolge Nachlässigkeit des Pächters im Graben-öffnen, im Reinigen der Brunnenstuben, sowie in andern ihm zu-stehenden Unterhaltspflichten Schädigungen erwachsen, so haftetder Pächter für dieselben. Auch steht der Verwaltung das Rechtzu, alle in Ziff. 6, 7 und 8 genannten, dem Pächter überbundenenArbeiten auf Kosten desselben auszuführen, wenn dieser acht Tage-nach gestellter schriftlicher Mahnung keine Folge geleistet hat.
10. Das Umwandeln von Wies- in Ackerboden darf nur imEinverständnis mit der Verwaltung geschehen; das Weiden vonZiegen und Schafen auf Pachtgütern ist untersagt.
11. Ohne Zustimmung des Verpächters darf der Pächter keineUnterpacht vornehmen; dagegen bleibt es ihm unter der Verpflich-tung vorgängiger Anzeige unbenommen, einzelne Teile des Hauseszu vermieten, jedoch nur an ordentliche, gut beleumdete Leuteund nur zu Wohnungszwecken. Die Einrichtung von Berufs-Waschereien, die Aufstellung provisorischer Öfen, die Verwendungvon Petroleum-Kochherden und dergleichen in andern Räumlich-keiten, als Küchen, ist strengstens untersagt.
12. Aller Gras-, Heu- und Streuenutzen, welcher auf dem