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Lehr- und Lesebuch für das achte Schuljahr der Primarschulen des Kantons St. Gallen / nach Vorlage der kantonalen Lehrmittelkommission hrsg. vom Erziehungsrat des Kantons St. Gallen
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stände in gutem Zustande und entsprechend dem speziellen Be-schrieb (Ziff. 2) zu übergeben.

16. Der Verwaltungsrat behält sich übrigens das Rechtvor, zu jeder Zeit einzelne Teile des Gutes zu verkaufen oderin anderer Weise zu verwenden ; in solchen Fällen wird der Pacht-zins nach Verhältnis des Flächeninhaltes der verkauften Teilezum ganzen Gut reduziert, nämlich per Jahr und per Are um

Fr..Rp. Auch bleibt es dem Verwaltungsrate un-

benommen, Pachtgüter, welche auf eine fixe Reihe von Jahrenverpachtet sind, vor Ablauf der Pachtzeit gänzlich zu veräusseimund die Pacht aufzuheben; immerhin muss in diesem Falle demPächter die Aufhebung der Pacht ein halbes Jahr vor derselbengekündet und ihm der Zins für a / 4 Jahre erlassen werden. Sollteder Pächter dagegen die Aufhebung der Pacht durch Nichterfül-lung seiner vertraglichen Verpflichtungen oder aus andern Gründenselbst verschulden, so kann dieselbe jederzeit eintreten ohne Kün-digung und ohne Zinserlass.

17. Gegenrechnungen, sowie Reklamationen, den Pachtzinsbetreffend, hat der Pächter jeweilen zu stellen, wenn sein nächsterPachtzins fällig und ihm Nota erteilt wird. Ist der fällige Pacht-zins vorn Pächter bezahlt worden, so sind damit alle Forderungs-und Reklamationsrechte des Pächters bis zu diesem Zeitpunkteerloschen.

18. Zur Sicherheit der pünktlichen Pachtzinsleistung, allfäl-liger Schadenvergütung und Erfüllung sämtlicher Pachtbedingnissehat der Pächter genügende Bürgschaft zu leisten.

19. Urkundlich dessen ist gegenwärtiger Pachtvertrag doppeltausgefertigt, von beiden Kontrahenten unterzeichnet und jedemderselben ein Exemplar zugestellt worden.

St. Gallen, den 19

Der Verpachten: Der Pächter:

Namens des VerwaltungsratesDer Präsident:

Der Schreiber: