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Lehr- und Lesebuch für das achte Schuljahr der Primarschulen des Kantons St. Gallen / nach Vorlage der kantonalen Lehrmittelkommission hrsg. vom Erziehungsrat des Kantons St. Gallen
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Pachtgute gewonnen wird, soll auf dem Pachtgute verfüttert undverbraucht werden. Ebenso muss auch sämtlicher auf dem Guteund in dessen Gebäuden fallende Dünger auf dem Pachtgute zurVerwendung gelangen und zwar auch in dem Falle, wenn derPächter Futter oder Malz oder Streue von auswärts zukauft undin den Verwaltungsgebäuden verfüttert und verbraucht. Das Fort-führen von Futter, Streue oder Dünger ausser die Grenzen desPachtgutes ist in jeder Beziehung verboten; allfällige Zuwider-handlungen ziehen für den Pächter eine Konventionalstrafe nachsich, welche dem doppelten Wert des entführten Gegenstandesgleichkommt und berechtigen überdies die Verwaltung zur Ver-tragsaufhebung.

Findet sich bei allfälliger Pachtbeendigung noch Heu oderStreue vor, so erhält der abtretende vorn neuen Pächter für das-selbe eine Entschädigung des Wertes, welch letzterer falls sichder alte und der neue Pächter nicht einigen können endgültigvorn Verwaltungsrate bestimmt wird. Für vorhandenen Dünger-vorrat wird kein Ersatz geleistet.

Sämtliches Wiesland des Gutes muss mindestens einmal perSommer geheuet, resp. geemdet werden.

13. Der abtretende Pächter hat die Güter in gehörig gedüngtemZustande zu übergeben. Sollte wegen schneebedecktem Boden dasAusbreiten des Düngers zur Abgabe der Pacht nicht möglich sein,so ist der abtretende Pächter jedenfalls verpflichtet, den Dünger anHaufen überall dahin zu verführen, wo die Verwaltung es anweist.

14. Für ausserordentliclie Verbesserungen am Gut und an Ge-bäuden leistet die Verwaltung in der Regel nur dann eine Ver-gütung, wenn sie sich dazu vor deren Inangriffnahme ausdrücklichverpflichtet. Die Versicherung seiner Früchte gegen Hagelschadenhat der Pächter selbst zu besorgen. Für allfälligen Schaden durchHagel, Dürre und dergleichen übernimmt die Verwaltung keineVerantwortlichkeit und kann daher aus diesem Grunde nie zueinem Ersatz, resp. zu einer Zinsermässigung angehalten werden.

15. Die Pacht beginnt am . 19. und

dauert vorläufig 3 Jahre. Erfolgt ein Jahr vor Ablauf dieses Ter-mins keine Kündigung, so wird angenommen, die Pacht besteheunverändert fort. Die gegenseitige Kündigungsfrist beträgt als-dann, Ziff. 16 vorbehalten, ein Jahr.

Am Tage der Pachtbeendigung hat der Pächter dem Ver-pachte!' die Stunde des Abzuges anzuzeigen und die Pachtgegen-