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Lehr- und Lesebuch für das achte Schuljahr der Primarschulen des Kantons St. Gallen / nach Vorlage der kantonalen Lehrmittelkommission hrsg. vom Erziehungsrat des Kantons St. Gallen
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gefertigt und jedem Teile ein Exemplar, mit beidseitiger Unter-schrift versehen, zugestellt worden.)

Besondere Bestimmungen.

Sollte der Lehrmeister betreffend Zustand oder Betragen desLehrlings Beobachtungen machen, die zu Bedenken irgend welcherArt Anlass geben, so ist er verpflichtet, die Eltern des Lehrlingsoder deren Stellvertreter darauf aufmerksam zu machen.

So vereinbart ( ^orschach, j ^ j Juni 1906,l Zürich, )

Der Lehrmeister:

Wilhelm Belfenberger.

Der Lehrling: Der Vater des Lehrlings:

Otto Zeller. Emil Zeller.

Auf jedem Vertragsformular ist folgender Anhang gedruckt:

Minimaldauer der Lehrzeit.

Laut Art. 2 lit. a der vorn Schweizerischen Gewerbeverein aufgestellten Vor-schriften für die Schweizerischen Lehrlingsprüfungen dürfen zu einer vorn Bund sub-ventionierten Lehrlingsprüfung nur solche Lehrlinge (bezw. Lehrtöchter) zugelassenwerden, deren »vertragsmässige Lehrzeit mindestens der für den betreffenden Berufvorgeschriebenen Dauer entspricht«.AVer einen Lehrvertrag abschlössen will, mögesich demnach vorher Gewissheit verschaffen, ob die ausbedungene Lehrzeitdauer demunten angeführten Minimum entspreche. Die Zentralprüfungskommission des Schweizer.Gewerbevereins hat diese Minimaldauer in Abänderung der früher geltenden Normenmit Berücksichtigung der von Fachvereinen und Fachleuten eingeholten Gutachtenzusammengestellt und für die Zulassung zu den schweizer. Lehrlingsprüfungen alsmassgebend erklärt.

Die Lehrzeitdauer der einzelnen Berufe:

Autotypeurs 3 Jahre.

Bäcker 2. Bandagist 3. Bauzeichner 3.Bettmacherin l/ 5 . Bierbrauer, ohneMälzerei 2, mit M. 3 J. Bildhauer (Holz-und Stein-) 3/ 2 . Blattmaeher 2 l / 2 - Blei-gläser 3. Blumenarbeiterin 2. Buch-binder 3. Buchdrucker (Setzer- oderMaschinenmeister) 4. Büchsenmacher3 1 /,. Bürstenmacher 2'/ 2 .

Cartonnages-Arbeiter 2. Coiffeur 2/ 2 .

Dachdecker 2. Damenschneidern, 2. De-korationsmaler 3/j- Drechsler 3.

Elektromechaniker 3'/ 2 . Elektromonteur 3.Emaiileur 3. Etuismacher 2'/.,.

Färber 2 1 / 2 . Feilenhauer 2 1 /,,. Former 3.

Gabeln- und Rechenmacher 2. Galvano-plastiker 3. Gärtner (Handels-G. 3,Gemüse-G. 2). Gerber 3. Geschirr-malerin l/j. Giesser 3. Giletmacherinl 1 /.,. Gipser 3. Glaser 2'/ 2 . Glasmaler

*) In einigen kantonalen Gesetzen wird die Zustellung eines dritten Exemplarsan die Gemeinde- oder Aufsichtsbehörde verlangt.