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Lehr- und Lesebuch für das achte Schuljahr der Primarschulen des Kantons St. Gallen / nach Vorlage der kantonalen Lehrmittelkommission hrsg. vom Erziehungsrat des Kantons St. Gallen
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Drittel der Lehrzeit zu bezahlen sind. Erfolgt die Auflösung durchTod des Lehrmeisters oder durch Verkauf oder Auflösung desGeschäftes, so hat der Lehrling keinen Anspruch auf Entschädigung,sofern ihm durch den Meister oder dessen Nachfolger Gelegenheitverschafft wird, zur Vollendung der Lehrzeit in ein anderes Lehr-verhältnis einzutreten, das in jeder Richtung dem bisherigengleichwertig ist.

b) Falls der Lehrling die Auflösung einseitig verschuldet, sohat der Lehrmeister Anspruch auf eine Entschädigung von

Fünfzig Franken bei Vertragslösung im ersten Lehrjahr,.

Hundert zweiten

Hundertfünfzig dritten

Zweihundert vierten

c) Falls dagegen der Lehrmeister die Auflösung einseitigverschuldet, so wird das Lehrgeld nicht nach lit. a, sondern prorata berechnet, und es hat nebstdem der Lehrling Anspruch aufeine angemessene Entschädigung.

Verfahren bei Streitigkeiten.

§ 16. Das Rechtsdomizil ist am Wohnsitz des Meisters. Überallfällige, aus diesem Vertragsverhältnis entstehende Streitigkeitenentscheidet endgültig ein Schiedsgericht. Sofern am Wohnsitz desMeisters ein vorn Staate sanktioniertes gewerbliches Schiedsgerichtbesteht, ist dieses zuständig. Andernfalls wird das Schiedsgerichtgebildet, indem jede Partei einen Schiedsrichter und die beidenSchiedsrichter einen Obmann wählen.

Sollte man sich über die Person des Obmannes nicht einigenkönnen, so hat das am Wohnsitz des Meisters zuständige Gerichteinen solchen zu ernennen. Das gleiche Gericht bezeichnet auchden Schiedsrichter einer Partei, welche sich nach erfolgter schrift-licher Aufforderung länger als 30 Tage weigern sollte, von sichaus ihren Schiedsrichter zu bezeichnen.

Ausfertigung

§ 17. Vorliegender Vertrag ist in zwei Exemplaren aus-

') Es wird dringend empfohlen, die Beträge zum voraus festzustellen. 41sunverbindliche IVegleitung führen wir an, dass für das erste Jahr 50100 Fr., fürdas zweite 100160 Fr., für das dritte 160200 Fr. als den meisten Verhältnissenangemessen bezeichnet werden. Selbstverständlich ist in jedem Falle nur eine Summezu bezahlen. Erfolgt z. B. die Auflösung im zweiten Lehrjahr, so ist nur die für diesesJahr vorgesehene Summe und nicht auch diejenige für das erste Jahr zu entrichten..