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Band I.
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geklagte den Knaben Walter ehrlich, redlich und bei gerechtemAnlasse niedergeworfen habe“. — Alle schwiegen.

„Nun denn“, fuhr der Schultheiss nach einer Pause fort, „nach-dem der Bitter Helmbrecht, sässhaft auf der Burg zu Wartensee,5 dem Gerichte entwichen ist und nachdem keiner offen und laut fürihn geredet hat, so fälle ich, der Schultheiss von Sempach, in Kraftmeines Rechtes das Urteil: Da der vorgenannte Bitter Helmbrechtden Knaben Walter unehrlich, unredlich und ohne gerechten Anlassniedergeworfen und schwer gewundet hat, so ist zu Beeilt erkannt,10 dass der Weibel den vorgenannten Bitter Helmbrecht, sässhaft aufder Burg zu Wartensee, an allen fünf Toren der Stadt verrufen solleaus dem Frieden in den Unfrieden, 1 dass ihn niemand im Friedkreiseunserer Stadt hausen und hosen, niemand ihm weder zu essen nochzu trinken geben, noch irgend eine andere Förderung tun solle —15 so lange, bis er dem Geschädigten oder seiner Sippe die gebührendeSühne bezahlt hat. Dazu ist weiter erkannt: Wenn jemand wegendieses Gerichtes, das nach Satzung und Brauch gehalten worden ist,angefochten wird, so sollen ihn die Bürger vor der Fehde schirmenund schützen zu jeder Zeit. Und löst sich der vorgenannte Bitter20 nicht durch gültige Busse, so soll dieses Urteil dauern, solange einFuss ihn trägt, solange der Wind weht und der Hahn kräht“.

Ungestümer Beifall folgte auf die Verkündigung des Urteils.Darauf ging das Gericht auseinander. J. Bücher.

116. Eine Burg des niedern Adels.

(Aus „Ritterburgen und Bergschlössern der Schweiz“.)

icht selten winkt dem Wanderer in der Schweiz noch die Ruine25 * ^ einer alten Ritterburg von ihrem Felsensitze oder von demScheitel eines Waldhügels freundlich zu, emporzusteigen zu ihrenzerfallenden Mauern und sich zu weiden am Anblicke des herrlichenGeländes, das sie einst beherrschte und das nun blühender gewordenist, seitdem straflose Gewalttaten grausamer Burgherren den friedli-30 eben Bewohner nicht mehr schrecken.

Bejammernswürdig war allerdings in alter Zeit das Schicksaldes armen Landvolkes, das seinem Zwingherrn, wenn ihm eine An-höhe gelegen schien, ein Kastell darauf anzulegen, Tag und Nacht

1 Er soll des Schutzes der Gesetze verlustig sein.