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es mit folgender Ànrede: „Gnadiger Herr Burgermeister,Hochgeachte, Wohledle, Gestrenge, Ehr- und Notfeste, Wohl-vornehme, Froinme und Hocliweise, Allergnâdigste Herrenund Vâter“, und unterzeichnete sich „Euer Gnaden gehor-samster und mit Leib und Blut ergebenster untertanigerKnechtL
5. Zurücksetzung der Landschaft. — Wenn nichteinmal mehr die Bürger der Hauptstadt etwas zu den Staats-angelegenheiten sagen durften, wie hâtte man vollends den„erkauften“ oder „eroberten Untertanen“ auf dem Landedieses Recht langer eingeraumt ! So wurden denn die Y o 1 k s-anfragen, die zur Reformationszeit so hâutig stattgefundenhatten, immer seltener und hôrten mit dem Beginne des17. Jahrhunderts ganz auf. Zwar stand dies im Widerspruchmit den der Landschaft urkundlich zugesicherten Rechten,z. B. mit den Kappelerbriefen. Allein die Regierungen ver-gassen diese Brief'e oder suchten sie in Vergessenheit zubringen. Immer schroffer traten die Stadte ibren Landschaftengegenüber und steigerten ihre Vorrechte auf Kosten der-selben. Nicht damit zufrieden, dall die eigentlichen Regie-rungsâmter in ihren Hânden lagen, schlossen die Stadtbürgervon Zürich die Landleute auch von allen andern offent-lichen Stellen aus. Nicht nur die Ober- und Landvogte, dieauf der Landschaft Recht und Ordnung handhabten, auchdie Landschreiber, die hôhern Offiziere in einheimischen undfremden Diensten und zuletzt selbst die Pfarrer muBtenStadter sein. Was zu Waldmanns Zeit vergeblich versuchtworden war, wurde jetzt vollig durchgeführt, Grofihandelund Gewerbe wurden, die alltaglichsten Handwerkeausgenommen, alleiniges Vorrecht der Stadt. Alsein Orelli in Weiningen 1690 eine Bandfabrik errichtenwollte, untersagte ihm dies der Rat mit den Worten, „erwerde niemals dulden, dafi irgendwelche Fabrik auf seinerLandschaft eingeführt werde“. Wohl wurde im ganzen Kan-ton Baumwolle, Wolle und Seide gesponnen und gewoben;aber es durfte nur auf Rechnung eines Stadtbürgers ge-