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Schweizergeschichte für Sekundar-, Real- und Mittelschulen / von Prof. Dr. Wilhelm Oechsli
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ihm aber die Werbung von 16,000 Sôldnern zu gestattenhatte. Der Wunsch des mâchtigen Vermittlers war für dieTagsatzung ein Befehl. Nachdem die Schweiz durch dasdreifache Band der Yermittlungsakte, des Schutzbündnissesund der Militârkapitulation an Frankreich gekettet war, zogNapoléon seine Truppen zurück, mischte sich aber fortwàlirendals Vermittler undBürge für die von ihm gegebene Ver-fassung befehlend und verbietend in die innern Angelegenheitendes Bundes und der Kantone ein. Vor allem sollte dieSchweiz Frankreich gegenüber wehrlos bleiben. Als die Tag-satzung die Errichtung eines bleibenden eidgenossischen Ge-neralstabs beschlofi, der sich mit der Verbesserung des vater-landischen Wehrwesens befassen sollte, untersagte ihr Napoléondergleichen als derri Geist der Vermittlungsakte zuwider".Was die Schweiz an tauglichen Soldaten und Offizieren hatte,das sollte sie an Frankreich abliefern. Napoléon legte nâm-lich die Militarkapitulation daliin aus, daü die Kantone ver-pflichtet seien, ihm die 16,000 Soldner selber zu stellen, undverlangte gebieterisch, dafi sie die furchtbaren Lücken, dieseine menschenmordenden Kriege unaufhôrlich in die schwei-zerischen Regimenter rissen, durch neue Nachschübe ausfüllensollten. Das einzige, wozu er sich zuletzt verstand, war dieHerabsetzung der Zahl auf 12,000 Mann. Da der franzosischeDienst beim Volke verhaBt war, muBten die Regierungen zuallen mOglichen Mitteln greifen, um Rekruten zu werben ; zu-letzt wurden selbst Verbrecher zum Kriegsdienstbegnadigt.So vergossen denn Schweizer ihr Blut für Napoléon inSpanien, Portugal, Deutschland, auf allen SchlachtfeldernEuropas. Im russischen Feldzug von 1812 gingen alleinihrer 6000 zugrunde. Aulier diesem Blutzoll legte Napoléonder Schweiz als Zeichen ihrer Abhangigkeit au ch den Beitrittzu der gegen England gerichteten Kontinentalsperreauf. Wie die übrigen Lânder des Festlandes mufite sie dieEinfuhr aller englischen Waren bei den schwersten Strafenverbieten, die im Land befindlichen wegnelimen, aile Kolonial-waren mit Beschlag belegen und mit unerhorten Zôllen be-