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Kantonen suclite man Rat und Regierung durch auBerst künst-lictie Wablarten und lange Amtsdauern vom Yolkswillen môg-lichst unabhàngig zu machen. Wablfiibig war nur, wer einmehr oder minder groBes Yermogen aufweisen konnte. In denehemaligen Stadtekantonen strebte man geradzu dahin,die Stadtherrschaft wieder herzustellen. Man durfte zwarnach den Vorschriften der Bundesverfassung die Landbürgernicht vollig von der Teilnabme am Staatswesen ausschlieûen ;aber man beschrânkte ihre Zahl im Grofien Rat, so daB sienur eine machtlose Minderheit bildeten. In Zürich erhieltz. B. die Stadt mit ibren 10,000 Seelen 130, die ganze Land-schaft mit 200,000 Seelen dagegen bloB 82 Vertreter. Àbn-lich in Basel und Schaffhausen. In Bern, Freiburg,Solothurn und Luzern behaupteten sich die Patriziateim Besitz der Gewalt. Nur um der Bundesverfassung zu ge-nügen, nahmen die 200 Patrizier, welche nunmebr in Bernwieder den GroBen Rat bildeten, 99 Vertreter der Landschaftin ibren SchoB auf, die das Volk nicht einmal unmittelbarwàhlen durfte. In Freiburg kamen auf 108 Mitglieder der„groBen oder patrizischen“ Bürgerschaft der Stadt bloB 30vom Lande, die der GroBe Rat selber nach seinem Beliebenernannte. Sogar in den Lânderkantonen machte sich deraristokratische Geist wieder geltend. So nahm in Schwyzdas alte Land, jetzt Innerschwyz genannt, zwei Drittel derMitglieder des Landrates für sich in Anspruch, wâhrend den„auBem“ Bezirken, die aus seinen ehemaligen Untertanen inEinsiedeln, der March, den Hôfen und KüBnach nebst Gersaugebildet waren, trotz grôBerer Volkszahl bloB ein Drittel derVertreter zukam. In manchen Kantonen war der Ivleine Rat,der die Regierung führte, zugleich der hochste Gerichtshof,oder die Gerichte waren ganz von der Regierung abhângig,so daB der Bürger gegen die Willkür der letztem keinen un-parteiischen Schutz anrufen konnte. Die Staatsverwaltunghüllte sich wieder in tiefes Geheimnis. Nie vernahm dasVolk etwas von Rechenschaft darüber; Rate und Gerichteverhandelten bei geschlossenen Türen. Zeitungen und Bûcher