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Itdje, Frei- und Stuhlgerichte. Ihr Sitz war West-falen; darum wurde» sie auch westfälische Gerichte geiiauut.Der Vorsitzende derselbe» hieß Freigraf, seine Bei-sitzer Freischöppeu, der Ort der Sitzung Freistuhl.Der Hauptstuhl war zu Dortmund. Die Freigrafeu er-kannten nur den Kaiser über sich und den Erzbischof vonCöln, der als Herzog von Westfalen des Kaisers Stell-vertreter und oberster Stuhlherr war. Die Verbrechen,über welche die Vehmgerichte Urtheil sprachen, waren Ke-tzerei, Zauberei, Diebstahl und Mord. Die Anklage geschahin heinilichem Gerichte, die Vorladung durch einen Briefmit sieben Siegeln—des Freigrafeu und sechs Schöppeu.Dieser Brief wurde von einem Krouboteu au das Hausdes Verklagten oder au das nächste Heiligenbild ange-schlagen. Konnte sich der Angeklagte nicht vertheidigen,oder erschien er nach mehrmaliger Vorladung nicht, soverfiel er in die heimliche Acht oder wurde für vervehmterklärt, d. h. den Freischöppeu preisgegeben. Wer vondiesen ihn fand, knüpfte ihn au einen Baunr auf oderstieß ihn mit dem Messer nieder, ließ aber das Messerneben dem Gemordeten liegen, zum Beweise, daß derselbeals Opfer der heiligen Nehme gefallen sei.
Bald erweiterte sich der Wirkungskreis der westfäli-schen Freigerichte. Als Gewaltthätigkeit fort und fort alleVerhältnisse in Deutschland verwirrte, wendete man sichauch aus andern Theilen des Reiches an diese Gerichte.Die vermehrte und über die Grenze Westfalens hinausverbreitete Thätigkeit bewirkte, daß die Freischöppeu sichdurch Ausnahme uou Männern aus dem übrigen Deutsch-land verstärkten, während die Gerichte selbst nur in West-falen, das in ihrer Sprache die „rothe Erde" hieß, ge-halten wurden. Jeder Schöppe war dem andern Hilfe zuleisten verpflichtet. Nicht leicht konnte ein Verbrecher seinerStrafe entrinnen; über kurz oder lang wartete seiner einsicherer Tod. Denn wohin er auch fliehen mochte, überall