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Deutsches Sprachbuch für die zweite Klasse der Sekundar- und Bezirksschulen auf Grundlage des zürcherischen Lehrplans und mit Berücksichtigung der obligatorischen Orthographie / bearb. von U. Wiesendanger
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Hause, den Holzt eliälter links von der ihm gehörenden Scheune,den nötigen Platz im Waschhause und die zwei ersten Garten-beete links am Eingänge, sowie die Mitbenutzung des vor demHause befindlichen Brunnens.

2) Dafür bezahlt Jakob Riser an Heinrich Roth je mitdem 1. Mai einen Mietzins von 250 Er. (zweihundertundfünf-zig Franken).

3) Der Mieter verpflichtet sich, in der ihm am nächst-künftigen 1. Mai zu übergehenden Wohnung ohne Erlaubnisdes Vermieters keinerlei Veränderungen vorzunehmen, und die-selbe durch gehörige Sorgfalt in wohnlichem Zustande zuerhalten. Dieselbe ganz oder teilweise an einen Dritten zuvermieten, ist ihm untersagt.

4) Grössere Reparaturen, die notwendig werden sollten,übernimmt der Vermieter; kleinere dagegen, wie das Einsetzenvon Fensterscheiben, das Russen der Kamine, Ausweissen derKüche, fallen dem Mieter zur Last.

5) Zur Düngung der genannten Gartenbeete darf der Mieterden Bedarf aus dem Abtrittroge nehmen.

6) Dieser Vertrag bleibt vorn 1. Mai dieses Jahres an4 Jahre lang in Kraft. Würde er nicht ein halbes Jahr vorAblauf' dieser Zeit gekündigt, so wäre er für je ein folgendesJahr mit halbjähriger Aufkündungsfrist gültig.

7) Eine Auflösung des Vertrages vor Verfluss der 4 Jahreist von der einen und andern Seite nur um den Preis eineshalben Jahreszinses möglich.

Altstetten, den 9. April 1883.

Heinrich Roth.

Jakob Riser.

8. Lelirvertrag.

Herr Rudolf Knecht von Dürnten gibt seinen Sohn Heinrichdem Schreinermeister Paul Schneider von Männedorf unterfolgenden Bedingungen in die Lehre:

1) Herr Schneider nimmt Heinrich Knecht vorn 1. Maidieses Jahres an als Lehrling auf 3 Jahre in sein Haus aufund verspricht, denselben in allen in seinen Beruf einschlagen-den Arbeiten bestmöglichst zu unterrichten, ihn die in Männe-