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Deutsches Sprachbuch für die zweite Klasse der Sekundar- und Bezirksschulen auf Grundlage des zürcherischen Lehrplans und mit Berücksichtigung der obligatorischen Orthographie / bearb. von U. Wiesendanger
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höhern Gegenden schon eingetroffen sind, sich recht stattlichausnimmt.

Nach einer Pause von einigen Minuten, während welcherauf dem Hügel über dem Landsgemeindeplatz die Musik dieArie des alten Teilenliedes spielt, nehmen die Regierungs-glieder, die Geistlichen, und wer sonst noch gerne sitzt undPlatz findet, auf der innersten Bank des aus Balken und Bretternerbauten, sich amphitheatralisch erhebenden Kreises, Lands-gemeindering genannt, Platz. Der regierende Landammannstellt sich an den in der Mitte dieses Kreises stehenden Tisch;ihm folgt der erste Landschreiher und zwei Bediente mitSchirmen gegen die Sonne oder Regen. Auf dem Tische liegendie Bücher, der Beutel mit den Siegeln und Schlüsseln, dasrichterliche Schwert und Schreibmaterial; unter demselben dieLandshörner, durch welche zuvor das Volk zum Ring gerufenworden, nebenher auf Trommeln die zusammengewickelteStandesfahne. Die Waibel besteigen eine über den Ring er-habene Bank, und das Volk stellt sich frei und nach Beliebenauf die Flügel der kreisförmigen Bühne oder schwatzt nochin mannigfaltigen Gruppen ausserhalb derselben, bis der Gross-waibel mit starker Stimme ruft: „Was Rät und Landient sind,zwanzig Jahr und darüber, sollen zusammen an Ring stehenund das hei ihrem Eid.“ Nun eröffnet der Landammann, (der,wann er redet, immer steht, sonst aber nach Belieben sitzenoder stehen kann) in kurzen Worten die Versammlung undfordert dann auf, Gott um Beistand und Segen für die Ver-handlungen anzurufen, worauf das ganze Volk mit entblösstemHaupt fünf Vaterunser und fünf Ave Maria betet und sichdann wieder bedeckt.

Wenn über einen zur Abstimmung gesetzten Gegenstandverschiedene Ansichten geäussert sind, und der Landammannein betreffendes Resüme gegeben hat, so erfolgt die Abstim-mung, das Mehr, in dieser Weise: „Wem also wohlgefällt,

dass.zum Gesetz erhoben sein solle, der hebe die Hand

auf!“ — „Wem es wohlgefällt, dass.mit Abänderung

(a. b. c.) angenommen sein solle, der hebe die Hand auf!“ —■„Wem es aber wohlgefällt, dass der Antrag verworfen werde,und es beim alten verbleiben solle, der hebe die Hand auf!“Wenn nach wiederholter Probe das Mehr noch zweifelhaft ist,