Landammann zu schirmen und hand zu haben zu Recht; allesgetreu und ohne Gefährde.“ Es folgt die Berichterstattung desSeckelmeisters über den Zustand der Finanzen, und auch dieserBeamte legt sein Amt in die Hände des Volkes nieder, wirdaber gewöhnlich auch wieder gewählt. Die Landschreiber, dieWaibel und andere niedere Beamte dürfen sich selbst zurWiederwahl empfehlen.
Die Stimmfähigkeit in der Landsgemeinde beginnt für diejungen Bürger jetzt erst mit dem vollendeten zwanzigstenJahre; früher genügte schon das vierzehnte Jahr. Ausgeschlossensind die durch gerichtliches Urteil Entehrten, die durch Urteilim Aktivbürgerrecht Eingestellten, die Falliten und Akkor-danten bis zur gesetzlichen Rehabilitation, Geisteskranke undBlödsinnige, diejenigen, denen der Besuch der Wirtshäuserverboten ist.
Unter den Verhandlungsgegenständen nehmen die Wahlendes Landammanns, Landesstatthalters, Bannerherrn, Landes-hauptmanns, Landesseckelmeisters, Bauherrn u. s. w. den Haupt-platz ein, und die Beteiligung daran ist eine sehr allgemeine,während von den sonstigen Verhandlungen sich oft mancheBürger entfernen. Sie können auch sich der Abstimmung ent-halten oder, wie man sagt, „die Hände im Sack behalten“.
Ob ein Verhandlungsgegenstand wichtig sei oder nicht,darüber hat das Volk seine besondere Meinung. Mit dem Tanzenz. B. haben sich Landrat und Landsgemeinde neuerdings mehr-fach und angelegentlich beschäftigen müssen. Das Landbuch,überhaupt sehr streng in der Sittenpolizei, sagte in Art. 202:„Das Tanzen nach 9 Uhr abends, sowie an Sonn- und Fest-tagen wie auch an den Markttagen ist bei 10 Gulden Bussefür jede Person und den Wirt verboten, wovon dem Angeberder dritte Teil gefolgen soll.“ Um die Tanzpolizeistunde z 11beseitigen, regte sich seit 20 Jahren die Jugend in jeder Lands-gemeinde gegen die Alten und die Geistlichkeit. Als ein völ-liger Sieg unmöglich schien, wollte jene sich mit der Tanz-freiheit an Markttagen begnügen, fand aber hierin denselbenenergischen Widerstand, bis nochmals ein Siebengeschlecht Ondie Zugabe der drei Stunden an die Landsgemeinde von 186-1gebracht wurde. Zahlreich versammelte sich das souverän«Volk auf dem Kampfplätze. Die Regierung unterstützte das