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Geschichtslehrmittel für Sekundarschulen / von Robert Wirz ; in Verbindung mit H. Gubler
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hauses ganz auf, und die Klagen über den Zerfall der Familien,besonders von Seiten der Pfarrämter, wollten nicht enden.

5. Die Krisen. Die Warenerzeugung früherer Zeit geschah inerster Linie für die Bedürfnisse des eigenen Landes. Die Stadt Zürichproduzierte für die Landschaft Zürich, so daß der Kanton das Ab-satzgebiet für die hauptstädtischen Waren bildete. Man arbeitetehauptsächlich auf Bestellung und nur in dertoten Zeit auf Vor-rat. Wenn der Wohlstand auch bescheiden war, so gab es dochkeine zu ernsten Erwerbsstörungen. Anders bei der modernenWarenerzeugung. Der Wettbewerb kennt keine Schranken mehr,so daß inguten Jahren große Massen Waren produziert werden.Gerade die Schweiz ist für ihre Industrieprodukte: Baumwollen-zeug, Seidenstoffe, Stickereien, Uhren, Maschinen, auf den auslän-dischen Markt angewiesen. Wird dieser durch Krieg, hohe Zölle,Überproduktion etc. verstopft, so treffen die Folgen viele Industrie-zweige geradezu vernichtend. Solche Krisenzeiten bringen Arbeits-mangel, niedere Löhne und damit für ungezählte Familien Not undElend. Die Lösung der Frage, wie die guten Jahre für die schlim-men Folgen dermageren herangezogen werden könnten, ist nochnicht gelungen.

V. Die Schutzgesetzgebung.

Die Erfahrung lehrte, daß die absoluteFreiheit der Arbeitnicht aufrecht erhalten werden konnte, ohne die menschliche Ge-sellschaft schwer zu schädigen. Schon früh mußte der Staat dieKinder schützen; Schutzgesetze für die Erwachsenen w-urden aberdamals noch abgelehnt. Da in der Schweiz jeder Kanton seine eige-nen Wege ging, war nur schwer ein Fortschritt zu erreichen.

1. Das eidgenössische Fabrikgesetz von 1877. Die Einsicht,daß die Staatsaufsicht für die Fabriken nicht zu entbehren sei, drangallmählich in immer weitere Kreise, so daß 1874 die neue schweize-rische Verfassung dem Bunde das Recht gab, gesetzliche Bestim-mungen über die Fabrikarbeit zu erlassen. Im Jahre 1877 wurde daseidgenössische Fabrikgesetz, damals das beste der ganzen Welt, demVolke zur Abstimmung vorgelegt, und, wenn auch mit ganz kleinerMehrheit, angenommen.

Die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt 11 Stunden imTag, an Vorabenden der Sonn- und Festtage 10 (später 9) und muß