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Geschichtslehrmittel für Sekundarschulen / von Robert Wirz ; in Verbindung mit H. Gubler
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um 5 Uhr abends endigen. Sie muß zwischen 6 Uhr morgens und8 Uhr abends liegen; für die drei Sommermonate darf der Beginnum eine Stunde vorgerückt werden. Bei gesundheitsschädlichen Be-trieben kann die Arbeitszeit noch mehr herabgesetzt werden. Aus-nahmsweise dürfen die Behörden Überzeitbewilligungen erteilen.Nachtarbeit ist nur da erlaubt, wo ununterbrochener Betrieb not-wendig ist, ebenso für dringende Reparaturen, Sonntagsarbeit nurim Notfälle. Frauen dürfen weder für Nacht-, noch Sonntagsarbeitverwendet werden; wenn sie das Hauswesen besorgen, so sind sieeine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen. Kinder dürfenerst nach zurückgelegtem 14. Altersjahre die Fabrik besuchen. Fürdas 15. und 16. Jahr soll die Fabrikarbeit samt dem Schul- undReligionsunterricht 11 Stunden täglich nicht übersteigen. Nur aus-nahmsweise darf Sonntags- und Nachtarbeit Letiten unter 18 Jahrengestattet werden. Die Fabriken sind gehalten, alle nötigen Schutz-vorrichtungen anzubringen und die Vorschriften für gesundheitlichenSchutz der Arbeiter zu erfüllen. Drei Fabrikinspektoren überwachendie Vollziehung des Gesetzes.

Das eidgenössische Fabrikgesetz war eine der größten Tatenfür das Wohl des Schweizervolkes. Es schützt einen großen Volks-teil vor körperlicher und geistiger Entartung und nützt so dem ge-samten Vaterlande.

2. Die weitere Entwicklung. Mit dem Fabrikgesetze war nichtallen Erfordernissen Genüge geleistet worden. Das Haftpflicht-gesetz regelte die Entschädigung bei Unglücksfallen, wodurch un-verschuldet Verunglückte vor Not und Elend bewahrt werden sollten.Es wurden Anstrengungen gemacht, um auch die Arbeitszeit inHandwerk und Gewerbe zu verkürzen, und auf kantonalem Gebieteund in Privatbetrieben ist schon vieles in diesem Sinne erreichtworden (zürch. Lehrlingsgesetz 1906 und Sonntagsruhegesetz 1907).Im Laufe der Zeit setzte die Mehrzahl der Fabrikbetriebe die Ar-beitszeit auf 10 Stunden und sogar noch weiter hinunter, und 1914wurde der 10-, 1919 sogar der 8-Stundentag gesetzlich festgelegt.Die Kranken- und Unfallversicherung (1912) erleichtert denärmern Klassen den Kampf ums Dasein, ln Aussicht genommen istauch eine allgemeine Alters-, Invaliden- und Hinterlassenen-Versiche-rung, die vor unverschuldeter Not schützen soll. Dies sind wohl diebesten Mittel, um die Liebe zu Heimat und Vaterland zu wecken, zutärken und zu nähren.