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und das Feld wieder abgewannen. Da meinen wir einhelliglich, so osiuns solche Not träfe in künftigen Zeiten, daß jeglicher sein Möglichstesthue, als ein Biedermann die Feinde zu schädigen und das Feld zu be-haupten, ohne allen Borsatz zu plündern, es sei in Festen, Städten oderaus dem Lande, bis rur Stunde, daß der Kampf ein Ende nimmt undgewonnen nürd, daß die Hanptlcnte allen erlauben zu plündern, dann magmänniglich plündern, die dabei gewesen sind, sie seien bewaffnet oder un-bewaffnet, und den Plunder soll jeglicher den Hanptleuten einhändigen,unter die er gehört, und die sollen ihn unter dieselben, die unter sie ge-hören und dabei gewesen sind, nach Marchzahl (Verhältnis der Kopfzahl)gleich und redlich teilen. Und wie sie den Plunder unter die Ihren teilen,damit sollen sie und männiglich wohl zufrieden sei».
7. Und da der allmächtige Gott mit seinen, göttlichen Munde ge-sprochen hat, daß seine Häuser des Gebetes Häuser sollen geheißen werdenund auch durch ein Franenbild aller Menschen Heil erneuert und gemehrtworden ist, setzen wir Gott zu Lob fest, daß keiner von uns ein geschlossenesKloster, Kirche oder Kapelle aufbreche oder in die offenen gehe, um zubrennen, zn verwüsten oder das zu nehmen, was darin ist, was zu derKirche gehöret, heimlich oder öffentlich; es wäre denn, daß unsere Feindeoder ihr Gut in einer Kirche gefunden würden; das mögen wir wohl an-greifen und schädigen.
8. Wir setzen auch unserer lieben Frauen zn Ehren fest, daß keinerunter uns eine Frau oder Tochter mit gewaffneter Hand stechen, schlagennoch ungewöhnlich behandeln soll, damit sie uns ihre Gnade, Schirm undHut gegen alle unsere Feinde zufließen lasse; es wäre denn, daß eineTochter oder Frau zu viel Geschrei machte, was uns Schaden bringenmöchte gegen unsere Feinde, oder sich zur Wehre stellte oder einen anfieleoder würfe, die mag man wohl dafür strafen, wie es dann gelegen ist,ohne Gefährde.
!>. Zuletzt ist unsere ganz einhellige Meinung, daß keine Stadt oderLand unter uns insgesamt, noch irgend welche, die darin sind, besonderseinen Krieg fürderhin anfange, mutwillig ohne Grund oder Ursache, diedawider begangen sei, nnerkennet nach Weisung der geschworenen Briefe,wie jegliche Stadt und Land zusammen verbunden sind.
10. Und also sollen diese vorgeschriebenen Ordnungen und Satzungenfürderhin in Kraft bleiben für uns und unsere Nachkommen und sollenwir einander dabei halten in guten Treuen festiglich, so oft es notwendigwird. Mit Urkunde dieses Briefes besiegelt mit unsern anhängendenSiegeln, und gegeben an dem zehnten Tag Heumonats, da man zähltevon Christus Geburt dreizehnhundert neunzig und drei Jahre.')
d) Urne Wildnisse und Eroberungen der Eidgenossen imXV. Jahrhundert.
(1400-1500.)
Die siegreichen Freiheitskämpfe der Eidgenossen zn Endedes vorigen Jahrhunderts trugen bald ihre Früchte. Eine
*) Öchsli, a. a. O. n. 42.